Ueber
die
künstlerischen Eigenthums.
des
Sicherung
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In zweifelhaften Fällen der angegebenen Art würde die Begutachtung
über erlaubte und unerlaubte Nachbildung einer besondern Behörde zu-
kommen.
Dass auch die Nachbildung derjenigen Kunstwerke, welche einem
öifentlichen Zwecke gewidmet sind, denselben Bestimmungen unterliegen
müsste, scheint einleuchtend; auch hier würde eine besondre Erlaubniss,
und zwar der jedesmal betreffenden Behörde, einzuholen sein, indem letz-
terer wenigstens die Sorge für das Angemessene bei Publication jener
Werke obliegen dürfte.
Wenn das Gesagte schon in allen Beziehungen, wo es auf den Ver-
kauf von Kunstgegenständen ankommt, seine Gültigkeit haben dürfte, so
Endet es doch seine vorzüglichste Anwendung in derjenigen am meisten
ausgebreiteten Branche des Kunsthandels, welche sich eines einzelnen
Mittels (einer Form, eines Prägestocks, einer Kupfer, Stahl- Stein- Holz-
gllalrig-änuäirgglfgll-äräledient, um eine grosse Anzahl sich gleicher Nachbil-
Schade, Welcher ihmglällircälier {für gier; bricizhtmasslgen fVei-kaufer der
so empfindlicher, als er zur äneihaunvte _aci 1b ungän zuxge ügtwxirird, um
mittels bedeutender Auslagen beesä: a_ ungdßIles esonl ern_ ervie altigungs-
Weise um] i 1 U urtte. die fur den Nachbrldner begreiflicher
b e C1 gßrlnger sind. E111 Gemälde v B in einer einfarbi en
Zeichnung. und zwar kleineren Format u bei] in einem g h
solcher Zeichnung anzufertigenden Kupä; W efzube ' ' mm
stich eine besondre, dem Gesen-
stande angemessne Lage der Tatllen zu bestimmen dies ist am, mnhf:
mithin kostspielige Arbeit, während die Wanze Ärb it des" N21 hut 52mm
lediglich in dem Wiederholen der vorgeruädnen Umfisse und 193,160 ins
steht, so dass der Nachstieh bedeutend wohlfeiler "eliefert werdenelianh-
als es bei dem Originalstich irgend nlöglich war. Äehnrich ist das Vel-l
hältniss bei den andern vervielfältigenden Mitteln, sowie nicht minder bei
der Nachbildung des einen durch das andre.
Indess istles nicthti zurlätltggnen, dass Recht der Vervielfältigung.
wenn es so ciergcs at 16 asis eines so leeren Knnsthahdels cr
ist, für das Publikum gleichwohl drückend werden könne, indembtlgolaigll
schliesslich berechtigte Kunsthändler möglicher Weise willkürlich schlechte
und theurc Nachbildungen publieiren dürfte. Es scheint somit, um einen
Mittelweg zu tretfen, am Passendsten, wenn dem Kuusthändler das Recht
der Publication eines besondern Werkes nur als Patent, auf eine bestimmte
Relhc von Jahren, ertheilt würde. Für den Künstler selbst dürfte ein
solches Patent auf Lebenszeit, für seine Erben etwa auf dieselbe bestimmte
Reihe von Jahren Gültigkeit haben. Ein solches Patent zu erlanuen winde
der Kunsthändler einige Exemplare des zu publicirenden Werkäs der ent-
sprechenden Behörde vorzulegen haben. Die Exemplare dürften als Eigen-
thum derselben verbleiben, um daraus zugleich Sammlungen vaterländischer
Kunstelzcugnissß, Vielleicht aus verschiedenen Gesichtspunkten, anzulegen.
Natürlich würde das Patent nur nach dem Nachweis über das vorhandene
Vervielfaltigungsrecht ertheilt werden können.