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Ueber
Sicherung des
künstlerischen
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Es ist ein kühler, schattiger Platz. Unter einem vollen, üppig bh-mcnden
B'liederbanme steht der Brunnen; daneben trennt das Gehäge den Hof vom
benachbarten, und dahinter wogt das helle sonnige Kornfeld, aus Welchem
ein trauliches Gehöft mit seinen Strohdächern und Bäumen hervorschaut.
Eigenthums.
Sicherung des künstlerischen
Ueber die
(Museum
1834,
lieh Balsdeiiinitiäenwdtiihännfxufschviuilrgefler Kunst" bei d?" aussemdent"
imhen us (11 g,d b d xe YGIVIG altigenden Künste lIl neuerer Zeit
a rg gewor en srn er er grosseren Belebung, welche der Kunsthandel
dadurch erlangt hat, ist der Wunsch bereits mehrfach ausgesprochen wor-
den, dass durch bestimmtere Gesetze auch bei uns der Kunsthandel und
die damit verbundene freiere Ausbildung der vervielfältigendeu Künste
mehr gGSlChBTI werden möge i). III Fülgc besondrer Anregung wagt, es
der Unterzeiehnete, seine Gedanken über diesen Gegenstand öiientlich vor-
zulegen.
In Bezug auf künstlerisches Eigenthum ist der materielle Besitz eines
Kunstwerkes (der nur durch gemeinen Diebstahl, durch Verletzung und
dergl. gefährdet werden kann) von der im Kunstwerke enthaltenen und auf
eigenthümliche Weise ausgesprochenen ldee, von der künstlerischen Ertin-
dung. zu unterscheiden. Letztere kann Gegenstand eines besondern Besitzes
werden und derselbe nicht minder Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, mit-
hin ebenfalls des rechtlichen Schutzes bedürfen. Dieses geistige Eigenthum
am Kunstwerk soll im Folgenden betrachtet werden.
An dasselbe knüpft sich das Recht zur Vervielfältigung eines bezüg-
lichen Kunstproduktes und zum Verkauf der solchergeestalt gewonnenen
Nachbildungen. Dieses Nutzungsrecht wird also für gewisse Individuen
(seien es die erfindenden Künstler selbst oder seien es diejenigen, an welche
dasselbe vertragsrnässig übergegangen ist) ein Mittel zur Existenz; es wird
dessen Grund (d. h. das Schaffen des eriindenden Künstlers) als Kapital
in das öilentliche Leben niedergelegt: es enthalten somit die Eingriiie in
dasselbe eine wirkliche Rechtsverletzung. Hiegegen ist eingeworfen wor-
den, dass, von höherem Gesichtspunkte betrachtet, durch die Anerkennt-
niss eines solchen Rechtes die freie Entwickelung und der möglichst all-
gemeine Eintluss der Kunst auf das Leben gehemmt werde. Dennfilß
Kunst, indem sie allgemein menschliche Interessen erfasse und reinige.
diene zu einem der wirksamsten Bildungsmittel des Volkes, eine Eigen-
sehaft, welche durch die Möglichkeit der Vervielfältigung des einzelnen
Die einzigen, für Prnussen bisher gültigen Verordnungen über diestm
Gegenstand, vom 29. April und 28, December 1786, sichern nur dem immatri-
kulirten akademischen Künstler dievrpchtliche Nutzung das von ihm erfnndßnnn
und verfertigter: Kunstwerkes, wenn solches von der Akademie der Künste zu
Berlin anerkannt worden.