Volltext: Kleine Schriften über neuere Kunst und deren Angelegenheiten (Bd. 3)

die 
Ueber 
Sicherung des 
künstlerischen 
Eig4 
xtlm ms. 
Es ist ein kühler, schattiger Platz. Unter einem vollen, üppig bh-mcnden 
B'liederbanme steht der Brunnen; daneben trennt das Gehäge den Hof vom 
benachbarten, und dahinter wogt das helle sonnige Kornfeld, aus Welchem 
ein trauliches Gehöft mit seinen Strohdächern und Bäumen hervorschaut. 
Eigenthums. 
Sicherung des künstlerischen 
Ueber die 
(Museum 
1834, 
lieh Balsdeiiinitiäenwdtiihännfxufschviuilrgefler Kunst" bei d?" aussemdent" 
imhen us (11 g,d b  d xe YGIVIG altigenden Künste lIl neuerer Zeit 
a rg gewor en srn  er er grosseren Belebung, welche der Kunsthandel 
dadurch erlangt hat, ist der Wunsch bereits mehrfach ausgesprochen wor- 
den, dass durch bestimmtere Gesetze auch bei uns der Kunsthandel und 
die damit verbundene freiere Ausbildung der vervielfältigendeu Künste 
mehr gGSlChBTI werden möge i). III Fülgc besondrer Anregung wagt, es 
der Unterzeiehnete, seine Gedanken über diesen Gegenstand öiientlich vor- 
zulegen. 
In Bezug auf künstlerisches Eigenthum ist der materielle Besitz eines 
Kunstwerkes (der nur durch gemeinen Diebstahl, durch Verletzung und 
dergl. gefährdet werden kann) von der im Kunstwerke enthaltenen und auf 
eigenthümliche Weise ausgesprochenen ldee, von der künstlerischen Ertin- 
dung. zu unterscheiden. Letztere kann Gegenstand eines besondern Besitzes 
werden und derselbe nicht minder Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, mit- 
hin ebenfalls des rechtlichen Schutzes bedürfen. Dieses geistige Eigenthum 
am Kunstwerk soll im Folgenden betrachtet werden. 
An dasselbe knüpft sich das Recht zur Vervielfältigung eines bezüg- 
lichen Kunstproduktes und zum Verkauf der solchergeestalt gewonnenen 
Nachbildungen. Dieses Nutzungsrecht wird also für gewisse Individuen 
(seien es die erfindenden Künstler selbst oder seien es diejenigen, an welche 
dasselbe vertragsrnässig übergegangen ist) ein Mittel zur Existenz; es wird 
dessen Grund (d. h. das Schaffen des eriindenden Künstlers) als Kapital 
in das öilentliche Leben niedergelegt: es enthalten somit die Eingriiie in 
dasselbe eine wirkliche Rechtsverletzung. Hiegegen ist eingeworfen wor- 
den, dass, von höherem Gesichtspunkte betrachtet, durch die Anerkennt- 
niss eines solchen Rechtes die freie Entwickelung und der möglichst all- 
gemeine Eintluss der Kunst auf das Leben gehemmt werde. Dennfilß 
Kunst, indem sie allgemein menschliche Interessen erfasse und reinige. 
diene zu einem der wirksamsten Bildungsmittel des Volkes, eine Eigen- 
sehaft, welche durch die Möglichkeit der Vervielfältigung des einzelnen 
 Die einzigen, für Prnussen bisher gültigen Verordnungen über diestm 
Gegenstand, vom 29. April und 28, December 1786, sichern nur dem immatri- 
kulirten akademischen Künstler dievrpchtliche Nutzung das von ihm erfnndßnnn 
und verfertigter: Kunstwerkes, wenn solches von der Akademie der Künste zu 
Berlin anerkannt worden. 
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.