Volltext: Kleine Schriften über neuere Kunst und deren Angelegenheiten (Bd. 3)

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Die 
Kunst als 
Gegenstand 
der 
Staatsverwaltung. 
Würde des ächten künstlerischen Strebens, der ächten Kunst selbst bei- 
zutragen. 
Zur öiientlichen Anerkennung des ausgezeichneten Verdienstes dienen, 
nach den Verhältnissen der Gegenwart, überall und vorzugsweise die Or- 
den, welche von des Königs Majestät, als höchstem Quell der Ehre, ver- 
theilt werden. Die geistige Production ist im Inlande durch Allerhöchste 
Stiftung eines besondern Ordens, des Ordens pour le merite für 
Wissenschaft und Kunst, ausgezeichnet worden. Dass Se. Majestät 
hierin das gesammte Schaffen von höherer geistiger (oder, für den vorlie- 
genden Fall: von höherer künstlerischer) Bedeutung beschlossen wissen 
wollen, geht aus der neuerlich erfolgten Allerhöchsten Bestimmung hervor, 
wonach bei den künftig anzubefehlenden Vorschlägen zu Ernennung aus- 
ländischer Ritter dieses Ordens auch die Dichtkunst nicht unberücksich- 
tigt bleiben soll. 1) 
So besondre Auszeichnung, wie dieser königliche Orden gewährt, kann 
aber nur wenigen höchstverdienten Meistern zu Theil werden. Es sind 
mithin noch andre Stufen der dem Verdienste gebührenden Anerkennung 
wünschenswerth. 
Durch Ertheilung grösserer und kleinerer goldner Medaillen für 
Kunst (wie ähnlicher für Wissenschaft) sindSe. Majestät auch dem letzt- 
genannten Bedürfniss in huldvoller Berücksichtigung entgegengekommen. 
Auch hat sich diese Allerhöchste Gunst für gewisse Fächer der Kunst in- 
sofern noch bestimmter normirt, als Se. Majestät zu genehmigen geruhg 
haben, dass von jetzt ab eine bestimmte Anzahl dieser Medaillen bei den 
alle zwei Jahre stattfindenden grossen Kilnstausstellungeu der hiesigen Kö- 
niglichen Akademie der Künste, zur Vertheilung an die Verfertiger der 
vorzüglichst ausgezeichneten unter den ausgestellten Werken, bewilligt 
werden und die Vorschläge hiezu von der genannten Königl. Akademie 
ausgehen sollen. 
Durch diese Maassregel wird wenigstens einem erheblichen Theile der 
künstlerischen Thätigkeit die verdiente öffentliche Anerkennung, zugleich 
unter Voraussetzung des möglichst gediegenen Urtheils, gesichert sein. Deeh 
wird dies nur die Künste der Sculptur und Malerei mit ihren Nebenfächern 
und ausserdem in bedingtem Maasse (in Betreff des Entwurfes) die Archi- 
tektur betreffen können; auch werden nicht ganz selten und aus mehr- 
fachen Gründen Fälle eintreten, wo vorzügliche Leistungen dieser Künste 
von den Ausstellungen ausgeschlossen bleiben müssen. Die übrigen Künste 
aber können an der auf solche Weise normirten Auszeichnung gar keinen 
Antheil gewinnen. Um hier nun ein einigermaassen übereinstimmendes 
Verhältniss herzustellen und sämmtlichen Künsten jene Allerhöchsten Orts 
zu bewilligende öffentliche Anerkennung zu sichern, dürfte höherem Er- 
messen anheimzustellen sein: 0b für diejenigen Gattungen und Fächer der 
künstlerischen Thätigkeit, welche an den genannten Ausstellungen nicht 
Theil zu nehmen vermögen (also, neben einzelnen Fächern der Künste von 
dauernder Darstellung, besonders für die musikalische Composition und für 
die Dichtkunst), nicht insofern eine ähnliche Berücksichtigung eintreten 
könnte, als in gleichen Zeitabschnitten eine entsprechende Anzahl von 
Medaillen zur Vertheilung an Diejenigen, deren öffentlich hervorgetretene 
Leistungen während des vorangegangenen Zeitraumes als die gediegensten 
Königl. 
VOID 
Kabinetsordre 
Januar 
1846.
	        
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