Volltext: Kleine Schriften über neuere Kunst und deren Angelegenheiten (Bd. 3)

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Kunst als Gegenstand 
Die 
Staatsverwaltlzng. 
der 
lung treten hinzu: die Architektur oder Malerei, für die scenisehe Deko- 
ration, und gelegentlich die Tanzkunst. 
Die Tanzkunst, ebenfalls zu den Künsten von vorübergehender 
Darstellung gehörig, erscheint gegenwärtig nicht mehr als eine selbstän- 
dige Kunst. Ihrem Begriffe nach ist sie dies zwar allerdings, indem auch 
sie ohne allen Zweifel zum schönen Ausdruck geistiger Stimmungen dienen 
und zugleich den Wechsel und die Entwickelung solcher Stimmungen be- 
zeichnen kann, ähnlich etwa, wie dies ihrerseits durch die Instrumental- 
Musik geschieht. Diese Tanzkunst aber (die u. A. noch Chamisso bei den 
Naturvölkern der Südsee kennen lernte) existirt für uns nicht mehr, und 
nur gelegentlich finden sich bei der heutigen Ausübung des Kunsttanzes, 
besonders wo" derselbe sich in der einfachsten Darstellung bewegt, ver- 
lorene Andeutungen ihrer lüigenthümlichkeit. Was heute mit dem Namen 
der Tanzkunst bezeichnet wird, ist in der Regel nur die Darlegung einer 
mehr oder weniger entwickelten körperlichen Fertigkeit, welche mit der 
Darstellung andrer körperlichen Fertigkeiten, wie z. B. mit der Kunstrei- 
terei, mit dem Ballonspiel (in Italien) u. s. w. parallel steht. 
künstlerischer Erfindung und künstlerischer 
Ausführung. 
zwischen 
Verhältniss 
Mehrfach verschieden, aber eigenthümlieh wichtig für die Behandlung 
der Kunst von Seiten der Verwaltung, ist das Verhältniss zwischen der 
künstlerischen Erfindung oder Composition und der künstlerischen Aug- 
führung. Es ist nöthig, dies Verhältniss je nach seiner Besonderheit bei 
den einzelnen Künsten näher anzudeuten. 
ln der Architektur und in der Gartenkunst beruht die Erfindung 
in dem Entwürfe, den der Meister liefert, während die Ausführung des 
eigentlichen Kunstwerkes durch die Hände Andrer bewerkstelligt wird, 
Doch ist die architektonische Composition fähig, die Art und Weise der 
Ausführung bis in die feinsten Details vorzuschreiben, so dass zur Aus- 
führung selbst insgemein nur geschickte Handwerker erforderlich sind. 
Die gartenkiinstlerische Composilion muss dagegen dem künstlerischen 
Nachempfinden von Seiten der Ausführenden überall ungleich mehr über- 
lassen, und es sind hiezu somit, falls der eriindende Meister die Ausfüh- 
rung nicht in allen Punkten selbständig leiten kann, neben den gemeinen 
Arbeitern mehr künstlerisch gebildete Gehülfen nöthig. 
Bei der Sculptur und der Malerei können ähnliche Fälle eintre- 
ten, indem der eriindeude Künstler ebenfalls nur eine Skizze liefert und 
die Ausführung derselben Andern überlässt; die letzteren müssen hiebei 
natürlich eine höchst bedeutende selbständige Kunstbildung besitzen. In 
der Regel aber, und dem inneren Wesen dieser beiden Künste gemäss, 
hat der ertindende Künstler hier das Werk, wenn auch unter Zuziehung 
von Gehülfen, doch im Wesentlichen eigenhändig durchzuführen und ins- 
besondre eigenhändig zu beenden. (Es versteht sieh von selbst, dass die 
nachbildenden Künste, auch der Metallguss, hier nicht mit in Betracht 
kommen.)
	        
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