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Kur
nstreise
Jahr
1845.
wählt hiezu gern Männer von einflussreicher Stellung, indem man zugleich
darauf sieht, dass sie sowohl hinreichende archäologische Bildung haben.
als auch Redlichkeit gering besitzen, um ihre Anträge aus keinen andern,
als den rein sachlichen Gründen zu stellen. Ihre "Phätigkeit ist unent-
geltlich, und nur minder Vermögende von ihnen erhalten etwa für Reise-
kosten eine Entschädigung aus den Departemental-Fontls.
Es versteht sich von selbst, dass ausser dem Inspecteztr gänäral und
den Correspondenten auch jede Behörde, und namentlich die Präfecten
berechtigt sind, Anträge zur Oonservation im monumentalen Interesse zu
stellen. Ist ein Denkmal als "historisches Monument" anerkannt und soll
über die zur Restauration desselben erforderlichen Maassregeln ein näherer
Beschluss gefasst werden, so hat die Departemental-Behörde die erforder-
lichen Risse, Anschläge und erläuternden Berichte einzusenden. Hiebei
sind stets drei Gesichtspunkte festzuhalten; die Berücksichtigung derjeni-
gen Arbeiten, welche zur Erhaltung des Monuments unumgänglich uöthig
sind, derjenigen, welche zur Conservation im Allgemeinen als wün-
schenswerth erscheinen, und derjenigen, welche mehr nur die Vervoll-
ständigung der Restauration betreilen, und zu deren Ausführung kein un-
mittelbares Bedürfniss vorliegt. Die Baubeamten werden für die vermehrte
Arbeit, welche ihnen hieraus erwächst, gelegentlich (und je nach dem Um-
fange der Arbeit) aus DcparternentaI-Fonds entschädigt. In einigen De_
partements sind zu diesem Behuf bereits besondere "Architectes des m0-
namens historiques" angestellt; die Regierung wünscht lebhaft, dass solche
Stellungen für sämmtliche Departements creirt werden mögen.
Die Ministerial-Beschlüsse gründen sich auf die Gutachten, welche in
allen diesen Angelegenheiten von einer hiezu besonders ernannten, dem
Ministerium untergeordneten Behörde ertheilt werden. Früher, und ehe
die Angelegenheiten der Conservation überhaupt eine rcgulirte Gestalt
gewonnen hatten, diente hiezn allein der lnspecteztr gänäral des monumens
ltistoriqztes; man hat sichjedoch überzeugt, dass man demselben hiedurch,
namentlich den Departemental- und Lokal-Behörden gegenüber, eine zu
grosse Verantwortlichkeit aufbürdete und dass eine mehr umfassende Wis-
senschaftliche und ästhetische Behandlung, als solche durch einen EinzeL
nen geleistet werden kann, erforderlich war; auch war es, rücksichtlich
der von den Kammern zu erbittenden Fonds, dem Ministerium höchst
wünschenswerth, solche Personen mit in das Interesse der Conscrvation
der Denkmäler zu ziehen, von denen sich ein wirksamer Einfluss auf die
Deputirten erwarten liess. Aus diesem Grunde ist zu dem in Rede stehen-
den Zwecke die schon mehrfach erwähnte Commission, welche den Na_
men der "Conzmission des monumens historiqztes" führt und gegenwärtig
aus den folgenden Mitgliedern besteht, gestiftet worden:
Der Minister des Innern, als Präsident; Vitet, Mitglied des Instituts,
Staatsrath und Deputirter, als Vice-Präsident; Merimee, Mitglied des In-
stituts, der Insp. gen. d. m. h; Graf de Montesquiou, Pair von D'r-ank-
reich; A. Passy, Untcr-Staats-Sekretär, Depntirter; A. Leprevost, Mitglied
des Instituts, Deputirter; de Golbery, General-Procurator, Dcputirter;
Vatout, Präsident des Conseil des bättnrens civils, Deputirtcr; Denis, Da-
pntirter; Graf de Sade, Deputirter, Graf Leon de Laborde, Mitglied des
Instituts; Cave, Jllaitre des reguötes, Dircctcur des beauw-arts im Ministe-
rium des Innern; Lernormant, Mitglied desilnstituts; Baron 'l'aylor, In-
specteztrgänäral des beazlx-arts; Caristic. Mitglied des ("onseil des btitimens