Volltext: Kleine Schriften über neuere Kunst und deren Angelegenheiten (Bd. 3)

Kunstruise 
im Jahr 
1845. 
oben bemerkte, von dem Ministerium des Innern, zum Theil aber auch 
vom Cultus-Ministerium. 
Die Betheilignng des letzteren betrifft die Diöcesan-Gebäude, d. h. die 
Kathedralkirchen und die erzbischötlichen und bischöflichen Paläste und 
Seminarien, indem diese nemlich in Frankreich als Staats-Besitzthum 
gelten und als solches unter der unmittelbaren Aufsicht der betreffenden 
Ministerial-Behörde stehen. Das Coitus-Ministerium verfügt vollkommen 
selbständig, wie über die särnmtlichen baulichen Angelegenheiten bei 
diesen Gebäuden, so auch über Alles. was zu ihrer Conservation oder 
Restauration, selbst im monumentalen Interesse, erforderlich ist, ohne sich 
 anomaler Weise  mit den zur Garantie der monumentalen Interessen 
anderweitig eingesetzten Behörden in Rapport zu setzen. Das erforderliche 
technische Gutachten ertheilt hiebei, wie über die allgemeinen baulichen 
Bedürfnisse, so auch über die, welche das monumentale Interesse unmit- 
telbar berühren, das Conseil genäral des bätintens civils, eine Behörde, die 
der Königlichen Ober-Bau-Deputation bei uns parallel steht und im All- 
gemeinen dieselben Functionen ausübt. Die Conservation und Restaura- 
tion der Diöcesan-Gebäude ist somit, obgleich dieselben oft eine sehr- 
grosse Bedeutung als Kunstdenkmäler haben. von den allgemeinen Maass- 
regeln, welche für diese Zwecke in Frankreich bestehen, ausgenommen, 
Das jährliche Büdget des Cultus-Ministeriums für die betreffenden Bau- 
Angelegenheiten beläuft sich im Ganzen, wie mir mitgetheilt wurde, auf 
2.500900 Francs.  
Im Allgemeinen hat in Frankreich der Begriff des "historischen 
Monuments" eine positive, zu besondern Vorrechten führende Bedeu- 
tung gewonnen. Die historischen Monumente stehen  ähnlich zwar wie 
bei uns, aber ausdrücklicher und in mehr formulirter Weise  unter dem 
Schutze des Staates. Die Sorge für die Erhaltung und die Verwaltung 
der zu diesem Behuf bewilligten ordentlichen und ausserordentlichen 
Fonds ist dem Ministerium des Innern übergeben; die demselben unter; 
geordnete historische Commission hat darüber zu entscheiden, welchem 
Gcgenstande jener Begritf des historischen Monuments zukommt und in- 
wieweit dasselbe etwa auf jene Fonds Ansprüche hat. Alles, was irgend 
als ein Erzeugniss nationaler Kunst, die urthümlichen Denkmäler der 
frühesten Vor-zeit mit eingeschlossen, zu betrachten ist, jedes räumliche 
Monument, das sonst Beziehungen zur nationalen Geschichte hat, kann 
hiebei in Betracht kommen, gleichviel, 0b es nur den Zweck des Denk- 
males hat oder ob es noch für anderweitige Bedürfnisse dient, ob es Ei- 
genthum des Staates oder der Communen oder der Privaten ist. Bei den 
noch für anderweitige Zwecke dienenden Denkmälern tritt die eventuelle 
Verpflichtung des Staates zu ihrer Conservation aber natürlich nur inso- 
fern ein, als hiebei das monumentale Interesse berührt wird, während 
dasjenige, was jener anderweitigen Zwecke wegen bei ihnen vorzunehmen 
ist, den Nutzniessern zukommt, wie es z. B. bei den durch Knnstwcrth 
oder Alterthum ausgezeichneten Parochialkirchen, die, im Gegensatz gegen 
die Diöcesangebäude, durchweg in den Besitz der Communcn übergegan- 
gen sind, der Fall ist. Ebenso natürlich hat der Staat kein Recht, über 
Privatbesitzthum, sei es auch im monumentalen Interesse, irgend eine 
Verfügung zu treIIen; aber die gesetzliche Bestimmung der Expropria- 
tion für Zwecke des öffentlichen Nutzens wird auch auf dieses Interesse 
angewandt. '
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.