Kunstruise
im Jahr
1845.
oben bemerkte, von dem Ministerium des Innern, zum Theil aber auch
vom Cultus-Ministerium.
Die Betheilignng des letzteren betrifft die Diöcesan-Gebäude, d. h. die
Kathedralkirchen und die erzbischötlichen und bischöflichen Paläste und
Seminarien, indem diese nemlich in Frankreich als Staats-Besitzthum
gelten und als solches unter der unmittelbaren Aufsicht der betreffenden
Ministerial-Behörde stehen. Das Coitus-Ministerium verfügt vollkommen
selbständig, wie über die särnmtlichen baulichen Angelegenheiten bei
diesen Gebäuden, so auch über Alles. was zu ihrer Conservation oder
Restauration, selbst im monumentalen Interesse, erforderlich ist, ohne sich
anomaler Weise mit den zur Garantie der monumentalen Interessen
anderweitig eingesetzten Behörden in Rapport zu setzen. Das erforderliche
technische Gutachten ertheilt hiebei, wie über die allgemeinen baulichen
Bedürfnisse, so auch über die, welche das monumentale Interesse unmit-
telbar berühren, das Conseil genäral des bätintens civils, eine Behörde, die
der Königlichen Ober-Bau-Deputation bei uns parallel steht und im All-
gemeinen dieselben Functionen ausübt. Die Conservation und Restaura-
tion der Diöcesan-Gebäude ist somit, obgleich dieselben oft eine sehr-
grosse Bedeutung als Kunstdenkmäler haben. von den allgemeinen Maass-
regeln, welche für diese Zwecke in Frankreich bestehen, ausgenommen,
Das jährliche Büdget des Cultus-Ministeriums für die betreffenden Bau-
Angelegenheiten beläuft sich im Ganzen, wie mir mitgetheilt wurde, auf
2.500900 Francs.
Im Allgemeinen hat in Frankreich der Begriff des "historischen
Monuments" eine positive, zu besondern Vorrechten führende Bedeu-
tung gewonnen. Die historischen Monumente stehen ähnlich zwar wie
bei uns, aber ausdrücklicher und in mehr formulirter Weise unter dem
Schutze des Staates. Die Sorge für die Erhaltung und die Verwaltung
der zu diesem Behuf bewilligten ordentlichen und ausserordentlichen
Fonds ist dem Ministerium des Innern übergeben; die demselben unter;
geordnete historische Commission hat darüber zu entscheiden, welchem
Gcgenstande jener Begritf des historischen Monuments zukommt und in-
wieweit dasselbe etwa auf jene Fonds Ansprüche hat. Alles, was irgend
als ein Erzeugniss nationaler Kunst, die urthümlichen Denkmäler der
frühesten Vor-zeit mit eingeschlossen, zu betrachten ist, jedes räumliche
Monument, das sonst Beziehungen zur nationalen Geschichte hat, kann
hiebei in Betracht kommen, gleichviel, 0b es nur den Zweck des Denk-
males hat oder ob es noch für anderweitige Bedürfnisse dient, ob es Ei-
genthum des Staates oder der Communen oder der Privaten ist. Bei den
noch für anderweitige Zwecke dienenden Denkmälern tritt die eventuelle
Verpflichtung des Staates zu ihrer Conservation aber natürlich nur inso-
fern ein, als hiebei das monumentale Interesse berührt wird, während
dasjenige, was jener anderweitigen Zwecke wegen bei ihnen vorzunehmen
ist, den Nutzniessern zukommt, wie es z. B. bei den durch Knnstwcrth
oder Alterthum ausgezeichneten Parochialkirchen, die, im Gegensatz gegen
die Diöcesangebäude, durchweg in den Besitz der Communcn übergegan-
gen sind, der Fall ist. Ebenso natürlich hat der Staat kein Recht, über
Privatbesitzthum, sei es auch im monumentalen Interesse, irgend eine
Verfügung zu treIIen; aber die gesetzliche Bestimmung der Expropria-
tion für Zwecke des öffentlichen Nutzens wird auch auf dieses Interesse
angewandt. '