Volltext: Kleine Schriften über neuere Kunst und deren Angelegenheiten (Bd. 3)

Kuustakadenxieer 
Italien 
und 
London 
461 
Unterricht an derselben wird durch 3 Professoren der Malerei (im Zeich- 
nen nach Vorlegeblättern, nach der Antike, nach dem Nackten und in 
einer Theorie der Composition und des Colorits), durch 2 Professoren der 
Bildhauerei, 3 Professoren der Architektur und je einen Professor der 
Geometrie und Perspektive, der Anatomie, der Mythologie und der Ge- 
schichte ertheilt. Alle sechs Monate und alle Jahre finden unter den 
Schülern kleinere und grössere Concurrenzen statt, bei denen silberne und 
goldne Medaillen ertheilt werden. 
Zur Förderung der Kunst im Allgemeinen dienen die der Leitung der 
Akademie übergebenen grossen öffentlichen Concurrenzen, die alle drei 
Jahre stattfinden und auf dem Kapitol gefeiert werden. Sie umfassen, wie 
es scheint, gleichzeitig die drei Künste der Malerei, Bildhauerei und Ar- 
chitektur, wechseln aber so, dass die Aufgabe das eine Mal heilige, das 
andre Mal wetliche Gegenstände betrifft. Die Aufgaben werden ein Jahr 
vor dem, zur Ablieferung der Concurrenzarbeiten bestimmten Termin 
öffentlich bekannt gemacht. Vorläufige Concurrenzen finden hiebei nicht 
statt; wohl aber müssen sich die Coneurrenten nachträglich,  ehe die 
Akademie zum Urtheil schreitet,  einer sechsstündigen Concurrenz im 
abgeschlossenen Raume unterwerfen. Die Sieger erhalten goldene Medai- 
len von je 50 oder 25 Zeechinen (158 Thlr. 20 Sgr. oder 79 Thlr. 10 
Sgr.) an Werth. Q  
Ferner ist die Akademie mit der Sorge für die Conservation der im 
Kirchenstaat befindlichen öffentlichen Kunstdenkmäler des Alterthums be- 
auftragt. Ihre desfallsigen Berichte gehen an den Cardinal Camerlengo. 
 Endlich ist ihren Mitgliedern in gerichtlichen Streitsachen, in denen es 
sich um Kunstgegenstände handelt, das ausschliesslieh eompetente sach- 
verständige Gutachten vorbehalten, wobei nur für architektonische Ver- 
handlungen gelegentliche Ausnahmen verstattet sind. 
Die Verfassung der Akademie S. Luca bildet hienach den entschiede- 
nen Gegensatz gegen die deutschen akademischen Einrichtungen. Wäh- 
rend dort, in Rom, der Begriff der Akademie in der Genossenschaft der 
Mitglieder gerndehin aufgeht, während diese Genossenschaft vollkommen 
selbständig dasteht und ihr Ausschuss, das Consiglio, nur das Organ bildet, 
durch welches sie handelt, werden bei unsern Akademieen der Direktor 
oder Präsident, der Rath oder Senat, sowie das gesannnte Personal der 
Lehrer und anderweitigen Beamten von der Staatsregierung ernannt, han- 
delt also die Regierung durch das Organ dieser Personen, und bildet die 
Ernennung zum "Mitglieds der Akademie" in der Regel nur eine, vom 
Senat oder akademischen Rath ausgehende und von der Regierung bestä- 
tigte Ehrenauszeichnung, ohne dass dieselbe irgend einen positiven Einfluss 
auf die Wirksamkeit der Akademie gewährte.  
Die 
Akademieen 
V O 11 
Mailand 
und 
Venedig. 
Die Akademieexx VOVXI Mailand "und Venedig haben beide (wie aus 
ihren mit seltener Klarheit und Sorgfalt abgefassten Statuten vom Jahre 
 Nur bei der Akademie von Berlin  nach ihrer bisherigen Verfassung 
 ist Sei; fünfzehn Jahren die Einrichtung getroifen, dass die Wahl zum "Mit- 
gliede der Akademie" durch die Mitglieder selbst, obgleich auch keineswegs in 
unbedingter Weise, erfolgt.
	        
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