Kunst-Jknstalten in
Belgien.
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Ankäufen, Subscriptionen, Aufmunterungen u. s. w. (gegenwärtig 55,000
Francs). Auf solche Weise sind manche Werke entstanden, welche den
Stolz der heutigen belgischen Kunst ausmachen, namentlich jene beiden
grossen Bilder, die Abdankung Karls V. von Gallait und die Unterzeich-
nung des Compromisses von de Biefve, die kürzlich ihren Triumphzug
durch Deutschland gehalten haben und von denen das erste, in seiner
grossartig ernsten historischen Stimmung, ohne Zweifel zu den gediegen-
sten Werken der gesammten Kunst des heutigen Tages gehört. Beide Bilder-
haben jetzt eine, rücksichtlich der Beleuchtung zwar ausgezeichnet schöne,
aber doch nur provisorische Aufstellung im Lokal des Cassationshofes zu
Brüssel erhalten; zu ihnen gehören zwei andre Gemälde von ähnlich grosser
DimCIISiOBY die Schlacht von Worringen von de Keyser und eine Seene
der September-Revolution von Wappers, die eben so provisorisch, das
eine sogar ohne Rahmen, im Vestibül des Palais de la nation zu Brüssel
aufgestellt sind. Alle vier sind zu einem National-Museum bestimmt,
welches vielleicht mit der ötfentliehen Gemälde-Gallerie in Brüssel, die,
nebst den übrigenMuseen der Stadt, kürzlich in den Besitz der Staats-
regierung übergegangen ist. vereinigt werden wird. Wenigstens besitzt
diese Gemälde-Gallerie bereits eine Anzahl kleinerer Gemälde von neueren
Meistern.
Kunst-Ausstellungen.
Noch ein wichtiger Punkt in Betreff der offiziellen Einwirkung von
Seiten der Staatsregierung betriilt die grossen ,.nationalen Kunstansstel-
lungen", welche alle drei Jahre in Brüssel stattlinden, und für die das
Büdget des J. 1845 eine Summe von 20,000 Franes bestimmt. Die Ein-
richtung dieser Ausstellungen und die Weise, wie die Regierung dieselben
zur Förderung der Kunst benutzt, ist sehr eigenthrlmlich und bemerkens-
WeYlll- Die ganze Verwaltung der Ausstellungen ist einer Commission di-
rectrzce übergeben, deren Mitglieder, höchstens zwölf, von der Regierung
ernannt werden. Die Geschäfte des Empfangens der Kunstsaehen besorgt
eine besondre Jury (Padvnission; im Fall Kunstwerke aus innern Gründen
zurüekzuweisen sind, so entscheidet darüber die Commission. Die Aus-
stellungen finden vom 15. August bis zum ersten Montage des Octobers statt;
nach dem 31. Juli wird kein Kunstwerk mehr angenommen. Die ersten
zehen Tage wird 1 Franc Eintrittsgeld gezahlt; die folgenden FrauC,
mit Ausnahme der Sonntage und Donnerstage, an welchen der Besuch vom
elften Tage ab frei ist. Aus dieser Einnahme und, falls dies erforderlich,
aus dem oben genannten Fonds werden die Kosten der Ausstellung be-
stritten. Der Hauptsache nach dient aber jener Fonds dazu, um auf der
Ausstellung Werke für das National-Museum anzukaufen. Eine aus drei
Mitgliedern der Conimission bestehende Jury des reborztpenses macht Zll
diesem Behuf noch vor Eröffnung der Ausstellung seine Vorschläge (unter
Angabe der etwa zu bexrilligenden Kaufpreise, nachdem schon die ein-
sendenden Künstler sich darüber ausgesprochen hatten, ob "ihre Arbeiten
zu diesem Behuf käuflich seien und welchen Preis sie forderten); diese
Vorschläge werden dann von der Uommissien geprüft, über dieselben an
das Ministerium berichtet, in Folge der von letzterem ausgehenden Ver-
fügung mit den Künstlern verhandelt und die Sache definitiv vom Könige
entschieden. Ferner werden bei den Ausstellungen durch den König nach