BERICHTE
UND
KRITIKEN.
1835- 1837.
tik
riti
(Museum,
1835, N0.
Die kleine Schrift von Carl Grüneisen über "die altgriechische
Bronze des Tux'schen Kabinets in Tübingen" ist kürzlich in No.34
bis 36 des Museums, von Dr. A. Schöll, einem Freunde des Verfassers,
ausführlich, aber in der Art recerisirt worden. dass die Schrift als in hohem
Grade ungenügend, das kleine Bildwerk, welches sie behandelt, als wenig
bedeutend erscheint. Sei es einem gemeinschaftlichen Freunde des Verfassers
und des Recensenten vergönnt, auch seine Ansicht über diesen Gegenstand
in der Kürze vorzulegen und namentlich den Verfasser zu rechtfertigen, wo
der Recensent zu weit gegangen sein dürfte.
Für's erste ist Referent überzeugt, dass die kleine Bronzestatue aller-
dings eine Stelle im Entwickelungsgange der griechischen Kunst einnimmt,
ungefähr wenigstens eine solche, wie Gr. ihr angewiesen. Sein Urtheil
gründet sich auf die Betrachtung eines sorgfältigen Gypsabgusses, welcher
auf seinem Schreibepulte vor ihm Steht.
S. hat sich dagegen ausgesprochen und meint, man könne das nicht
beweisen. Er hat insofern Recht, als er sich nur an Gr.'_s Worte hält, der
leider, tl-Ofz seine;- augfühfliCheIl Charakteristik der kleinen Figur, doch
einige wesentliche Punkte nicht genügend berührt hat (die freilich schon
zum Theil aus der lithographischen Abbildung herauszufühlen sind). S. hat
ganz Recht, dass ein ruhiges alfektloses Gesicht gar nicht Eigenthum einer
besonderen Kunstperiode sein kann; und Jene Llthßgraphlß Zelgt hier auch
nicht mehr, Aber in der Statue selbst trägt das Gesicht, wennschon es
(wie Gr. angiebt) beträchtlich von der Grimasse der Acgineten entfernt ist,
doch noch entschieden, in Augen, Augenbraunen und Lippen, jenes eigen-
thümlieh scharfe und strenge Gepräge, welches der älteren griechischen
Kunst gemein und u. a. in mehreren Büsten des Berliner Museumswieder-
zußnden 18g; Es dient also diese Formation des Gesichtes wenigstens
Soviel zur Bestimmung des Alters der Figur, wie die conventionelle
Behandlung der Haare. Aber S. hat wiederum Recht, dass das letztere