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MALERISCHE "FHÄTIGKEIT. 13
FRÜHESTE
Die allmälige Auflösung der klassischen Kunst, wie sie das
südliche Italien erkennen lässt, kann selbstverständlich in dem
Neulande Venedig nicht beobachtet werden; aber was an Mo-
saiken und Bildern in die früheste Periode venezianischer Kunst
zurückgreift, deutet hin auf ähnliche Erscheinungen wie in Rom.
So lange überlieferte Formen überhaupt Geltung hatten, behielt
in beiden Städten das Alte den Vorzug vor dem Neuen; ja an
Hartnäckigkeit in der Beibehaltung des handwerklichen Herkom-
mens überbietet Venedig sogar das conservative Siena. Auffal-
lende Uebereinstimmung der Zeugnisse lehrt, dass selbst die weit
vorgeschrittene Kunstthatigkeit mit recht geringem technischen
Geschick Hand in Hand ging. Im Anfang des vierzehnten Jahr-
hunderts finden wir bei der Ausschmiickungg; der bedeutendsten
Bauten Männer beschäftigt, deren Staffelei-Bilder notorisch von
ganz untergeordnetem Werthe waren, und soweit sich aus Ana-
logien schliessen lässt, dürfen wir annehmen, dass das Kunstver-
mögen dieser Maler ohne Ausnahme geringer gewesen ist als das
der früheren Mosaicisten, die in S. Marco, in S. Maria auf Tor-
cello oder für S. Cipriano in Malamocco arbcitetenf
Zu einer IZeit, als das Ereigniss der Belagerung Venedigs
durch König Pipin noch in der Volksiiberlieferung lebte, war auf
Befehl der Regierung die Schlacht von Canal Orfano am Markt-
platze zu Rialto gemalt. Das hohe Alter dieses Freskowerkes
beweist der Umstand, dass i. J. 1459 die Auffrischung desselben
von Staatswegen angeordnet wurde, also langer als ein Jahr-
hundert, bevor Palma der Jüngere den nämlichen Gegenstand
für den Saal des Grossen Rathes behandeltef Das i. J. 1324 in
der Nähe der Rialtobrücke erbaute Stadthaus war ebenfalls durch-
weg mit Wandgemälden geschmückts; Gleiches erfahren wir
6 Von diesen Mosaiken sind manche noch erhalten; der Apsissehmuck von S.
Cipriano wurde durch König Friedrich Wilhelm IV. i. J. 1837 in die Friedenskixche
zu Saussouci übertragen.
" Lorenzi: Monumenti per servire alla storia del Palazzo duenle di Venezia,
parte I, Venedig 1869, S. 81 gibt den Original-Erlass des Rathes. Vgl. auch
Sansovino, Ven. descr. S. 347 und 363.
S s. Pietro Guilombardds Zeugniss (1330) bei Sansovino, Von. descr. S. 364.