WETTKAMPF MIT GIOVANNI
BELLINI
laetitionirte Tizian abermals beim Rath. Er leitete die plötzliche
Ungnade, deren Opfer er geworden, aus zwei Ursachen her: der
Furcht seiner Zunftgenossen, dass er ihnen gefährliche Concurrenz
machen könne, und dem Intriguennetz, das sie gesponnen, um ihn
von seiner Arbeit zu treiben. Hatte man ihm gestattet, damit
tortzufahren, so würde er, wie e1' fest behaupten könne, das ihm
übertragene Werk bereits beendigt haben, doch sei er durch die
Zurücknahme der Anwartschaft auf das nnächste" Mäklerpatent
daran gehindert worden; und er würde Noth gelitten haben, wenn
er hätte warten sollen, bis die Reihe auf der Kandidatenliste an
ihn gekommen sei. Sein Vorschlag war nunmehr (28. Novem-
ber 1514), dass, da er nicht erwarten könne, das erste offen
werdende Mäklerpatent zu erhalten, man ihm doch dasjenige zu-
weisen möge, welches nothwendiger Weise durch den Tod
Giovanni Bellini's erledigt werden müsse; dann, so hoffte er,
würde das Salzamt seine beiden Gehilfen bezahlen und ihn wie
zuvor mit Farben versehen. Mit der Majorität einer Stimme in
einer Rathsversammlung von dreizehn Personen war ein Beschluss
durchgegangen, der den früheren Befehl der Capita aufhob; mit
neun gegen vier Stimmen wurde das neue Anerbieten gebilligt;
an das Salzamt erging Anweisung, den Erlass in Wirksamkeit zu
setzen; und die Visdomini am Fondaco wurden verständigt, dass
dem Tizian neue Zugeständnisse gemacht worden seien? Gleich-
zeitig bekamen die Amtsverwalter Aufforderung für Ausbesserung
des „Reducto" oder der Werkstatt, welche Tizian in dem Hause
weiland Sr. Herrlichkeit des Herzogs von Mailand bei S. Samuele
inne hatte, Sorge zu tragen, weil sie dermaassen undicht sei, dass
24 Die Belege aus dem venezianischen Archiv mitgetheilt bei Lorenzi a. a. O.
S. 160, 161. Das für Tizian ausgefertigte Patent ist vom 29. November 1514. Das
Original desselben befand sich i. J. 1864 im Besitz des Signor Alessandro Veeellio
in Cadore, eines Verwandten des Malers. Der Wortlaut desselben ist nur am Schluss
etwas abweichend, welcher lautet: "Quarz: volumus et vobis Vieedominis Fontici
nostri Thentonicorum tam praesentibus quam futuris auctoritate prefati consilii
mandamus, quod cum casus evenerit concessionem hanc nostram ipsi Titiano 0b-
scrvare et observari facero inviolabiliter debeatis in quantum ad vos spectat juxta
mentem ipsius consilii faeiende hos nostros Patentes in aetibus offieii vestri regi-
strare. Dat. in N10 Duo. Paliß die 29 Novembris MDXIIII."