Volltext: Tizian (Bd. 1)

WETTKAMPF MIT GIOVANNI 
BELLINI 
laetitionirte Tizian abermals beim Rath. Er leitete die plötzliche 
Ungnade, deren Opfer er geworden, aus zwei Ursachen her: der 
Furcht seiner Zunftgenossen, dass er ihnen gefährliche Concurrenz 
machen könne, und dem Intriguennetz, das sie gesponnen, um ihn 
von seiner Arbeit zu treiben. Hatte man ihm gestattet, damit 
tortzufahren, so würde er, wie e1' fest behaupten könne, das ihm 
übertragene Werk bereits beendigt haben, doch sei er durch die 
Zurücknahme der Anwartschaft auf das nnächste" Mäklerpatent 
daran gehindert worden; und er würde Noth gelitten haben, wenn 
er hätte warten sollen, bis die Reihe auf der Kandidatenliste an 
ihn gekommen sei. Sein Vorschlag war nunmehr (28. Novem- 
ber 1514), dass, da er nicht erwarten könne, das erste offen 
werdende Mäklerpatent zu erhalten, man ihm doch dasjenige zu- 
weisen möge, welches nothwendiger Weise durch den Tod 
Giovanni Bellini's erledigt werden müsse; dann, so hoffte er, 
würde das Salzamt seine beiden Gehilfen bezahlen und ihn wie 
zuvor mit Farben versehen. Mit der Majorität einer Stimme in 
einer Rathsversammlung von dreizehn Personen war ein Beschluss 
durchgegangen, der den früheren Befehl der Capita aufhob; mit 
neun gegen vier Stimmen wurde das neue Anerbieten gebilligt; 
an das Salzamt erging Anweisung, den Erlass in Wirksamkeit zu 
setzen; und die Visdomini am Fondaco wurden verständigt, dass 
dem Tizian neue Zugeständnisse gemacht worden seien? Gleich- 
zeitig bekamen die Amtsverwalter Aufforderung für Ausbesserung 
des „Reducto" oder der Werkstatt, welche Tizian in dem Hause 
weiland Sr. Herrlichkeit des Herzogs von Mailand bei S. Samuele 
inne hatte, Sorge zu tragen, weil sie dermaassen undicht sei, dass 
24 Die Belege aus dem venezianischen Archiv mitgetheilt bei Lorenzi a. a. O. 
S. 160, 161. Das für Tizian ausgefertigte Patent ist vom 29. November 1514. Das 
Original desselben befand sich i. J. 1864 im Besitz des Signor Alessandro Veeellio 
in Cadore, eines Verwandten des Malers. Der Wortlaut desselben ist nur am Schluss 
etwas abweichend, welcher lautet: "Quarz: volumus et vobis Vieedominis Fontici 
nostri Thentonicorum tam praesentibus quam futuris auctoritate prefati consilii 
mandamus, quod cum casus evenerit concessionem hanc nostram ipsi Titiano 0b- 
scrvare et observari facero inviolabiliter debeatis in quantum ad vos spectat juxta 
mentem ipsius consilii faeiende hos nostros Patentes in aetibus offieii vestri regi- 
strare. Dat. in N10 Duo. Paliß die 29 Novembris MDXIIII."
	        
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