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Zweiter Teil.
eckiger Raum. Der nördliche zum grofsen Treppenhause füh-
rende Saal, der zur Zeit Wenings der königliche hiefs, ist wie
die mittleren vier Räume vollständig modernisiert.
Die Decke des Saales, in den man von dem Herkulessaale
aus gelangt, zeigt in dem grofsen rechteckigen Mittelbilde
einen Fürsten, der geharnischt, mit Lorber bekränzt unter
einem Baldachin sitzt und in der erhobenen Linken ein Buch
hält, während er mit dem Zepter nach unten weist. Im
Grunde bemerkt man hinter einer Balustrade links Krieger,
rechts Geistliche und Gelehrte. Die Erklärung dieses Mittel-
bildes wird in den vier Rundbildern in den Ecken gegeben,
die eine unter Waffen und Fahnen sitzende Kriegergestalt,
einen in seinen Pelzmantel gehüllten Rechtsgelehrten in seinem
Arbeitszimmer, eine auf eine brennende Stadt losstürmende
Kriegerschar und einen Lustgarten mit einem Liebespaare und
Gruppen. von Männern und Frauen darstellen. Erläuternd tritt
noch die unter die Bilder verteilte Inschrift hinzu: Princeps
debet esse non solurn armis decoratus sed etiam legibus arma-
tus ut utrumque tempus recte possit gubernare et bellorum et
pacis. In den zehn Friesbildern werden die verschiedenen Be-
schäftigungen des Krieges und des Friedens angedeutet. So
sehen wir in einigen disputierende Gelehrte, in anderen aus-
ziehende Kriegerscharen und den Überfall einer Feste, hier er-
blicken wir fröhlich zur jagd ziehende Waidgesellen, dort in
friedlicher Waldeinsamkeit gelagerte Pärchen.
Während die Deckengemälde hier wie in den folgenden
Räumen ohne fremde Beihilfe von Candid allein gemalt sind,
sind die Friesbilder allem Anscheine nach von tüchtigen, dem
Meister nahe stehenden Gesellen ausgeführt.
Nebeneinander in ovaler Umrahmung prangen an der Decke
des nächstfolgenden Raumes das göttliche und das menschliche
Recht, zwischen denen auf dem Holzwerke die Worte: In sanc-
titate et justitia stehen. Das göttliche Recht, eine jugendliche,
weibliche Gestalt in weifsem Kleide und blauem Mantel, kniet
auf steinichtem Boden nach rechts und streckt, sich ein wenig
vorüberneigend, die Arme empor, um zwei mit hellem Licht-
scheine aus den Wolken fallende Gesetzestafeln mit den Worten:
Quod tibi non vis fieri alteri ne feceris und Quod tibi vis fiel-i akeri