EINE FRANKFURTER KUNSTAKADEMIE IM xvm. JAHRHUNDERT. I37
über Cöntgen und die von ihm hinterlassene Anstalt: nein
Mann, der, obgleich in seiner Kunst mit Recht geschätzt,
doch in der Ausübung des ihm aufgetragenen Geschäftes
nichts weniger als den gehörigen Fleiss, Ordnung und Für-
sorge für die ihm anvertraute junge Pflanze angewendet hat.
Eben nicht ganz gleichgültig gegen dieselbe, hat er sie
doch wenigstens dergestalt vernachlässiget, daß sie stets
in einem nur kränklichen Zustande verblieben, mithin zu der-
jenigen Blüthe nicht gelangt ist, welche man sich anfäng-
lich von ihr versprochen hatten. Nichts destoweniger hat
man die Anstalt auch nach Cöntgeias Tode nicht fallen
lassen, und wenigstens in ihrer ersten Zeit hatte sie hübsche
Leistungen aufzuweisen. Dafür hat es aber auch Cöntgen
vortrefHich verstanden den Ehrgeiz und die Eitelkeit zur
Förderung seines Institutes zu verwerten. Es genügte ihm
nicht, Preise auszusetzen, was allerorten üblich ist: er ge-
staltete die Preisverteilung zu einem Schaustück von nicht
geringer dramatischer Steigerung. Es existiert noch ein
offenbar von ihm selbst abgefaßter, nzum Besten des In-
stitutsa verlegter nBericht von der Austheilung der Preise,
welche die unter obrigkeitlichem Schutz errichtete Zeich-
nungsakademie zu Frankfurt am Mayn Donnerstags den
31. janner 1782 öffentlich und feyerlich gehalten hatu.
Er ist auf I6 Quartseiten gedruckt, enthält zwei allegorische
Vignetten und trägt aus vHagedorns Betrachtungen über
die Malereya den für die damals herrschende Auffassung
der Kunst, und zwar der Poesie nicht weniger als der
Bildkunst, charakteristischen Satz: vDer Geschmack an dem
sittlichen Schönen und der Geschmack in den Künsten
fließen aus einer Quelletr.
Der Bericht beginnt mit dem kurzen geschichtlichen
Hinweis auf die Entstehung der Akademie durch nHerrn
Cöntgen welcher schon ehedessen verschiedene Akademien
besucht hatte (was leider bei den meisten Künstlern etwas
tingewöhnlicltes isryr, giebt das Dekret des Rates (7. Ok-
tober 1779), welcher das ndem hiesigen gemeinen Wesen
auf mehrfällige Art nutzbar werden könnende Institut aller-
dings genehmigen und in Obrigkeitlichen Schutz aufnehmen,
und auf alle mögliche Art unterstützena will, dagegen be-