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genannten Gesellschaft, diese dureh die Hand des Stephanus
Thomasii, Miniaturmaler, und Johannes Benedicti Cianfanini,
Maler, und des Johann Antonius Francisci de Soglianis, eben-
falls Maler und sännntlich aus Florenz, geschehen zu lassen,
oder durch diejenigen von ihnen, die zur Zeit des 'l'odes des
besagten Testators noch am Leben sein werden. Dies ge-
schieht hauptvsächlich aus dem Grunde, um die vorbenannten
Gegenstände so vortheilhaft als miiglich zu verkaufen und
verpflichtet dazu der Testator auf ihr Gewissen sowohl die
vorgenannten Vorsteher, als auch die vorbesagten Maler.
Er erklärt fermer und will, dass von diesem Gelde, nach-
dem es aus dem Verkaufe geläst sein wird, zuerst 120 Lire
abgezogen werden sollen, die von den besagten Vorstehern
zum Ankauf von Krediten bei der Kasse der Ausstattun-v
gen zu drei, vier oder sieben Prozent zu verwenden sind
und diese Kredite oder diesen Kredit hinterliisst und vermaeht
der Testator durch das Recht des Legates der Ginevra, Toch-
ter des verstorbenen Johannes Nicol-ai Johannis Bartholomeo,
Goldsehnlidt von Florenz, Wenn Ginevra zur Zeit des Testa-
tors Tode noch unter den Lebenden sein wird; anderenfalls
aberwill er, dass dieser Iiredit deren männlichen Kindern, 1e-
gitirnen oder natürlichen, und wenn solehe nicht vorhanden sind,
den weiblichen Nachkommen der besagten Ginevra gehüre.
Sind aber zur Zeit seines Todes Weder Ginevra noch
deren Kinder, männlichen oder weiblichen Geschlechtes unter
den _Lebenden, dann und in diesem Falle soll dieser Kredit
der Bartholonurea, leiblichen Schwester der besagten Ginevra
gehären, und so S011 der vorbesagte Kredit auf die besagten
Personen und deren Namen eingeschrieben werdeng), jenach-
dem es sich fügt, dass dieselben zur Zeit von des Testators
Tode noch am Leben sind, wie oben gesagt worden ist.
dotiüm
1) In emptione creditorum montig d;
quatuor aut septem pro cento.
2) Describi in dictis personis et. sub
lucratarum
de
tribus,
eorum nominibus.
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