Lasur, eines Gewandes, eines Kolorits, eines Himmels etc. etc.
in so auffälliger Weise und in so bestimmt erkennbaren Formen
zerstört und weggekommen sind, dafs das Verbleiben der Flecke
störend, ein Zusammenführen der gut erhaltenen Stellen aber
zweifellos ist, so wird es erlaubt, ja sogar Pflicht einer guten
Restauration sein, durch Malerei diese störenden Flecke zu be-
seitigen.
Ja es giebt Falle, wo aus den vorhandenen gut erhaltenen,
wenn auch sehr kleinen Teilen derselben Partieen, sowie sonst
auch aus der Art und Wirkung des ganzen Gemäldes, ver-
bunden mit der Kenntnis und Vergleichung anderer Werke des-
selben Meisters und seiner ganzen Art und Weise zu empfinden
und zu arbeiten, mit Sicherheit geschlossen und angenommen
werden darf, dafs dies oder jenes ursprünglich anders in diesem
Gemälde und zwar so oder so gewesen sein dürfte. Auch dann
dürfte es doch nur erlaubt sein, den Mangel nach Mafsgabe aller
dieser Erwägungen zu ändern und auch dann nur, wenn das Ver-
bleiben dieses Übelstandes das Kunstwerk und die deutlich er-
kennbare Intention des alten Meisters zu sehr beeinträchtigte.
Alles" dies aber dürfte nur auf den Rat vollständig dazu be-
fahigter Künstler ins Werk gesetzt werden. Denn, wie schon
gesagt, nicht die Verwandlung eines alten, möglicherweise un-
scheinbaren Bildes in ein dem Sinne des Besitzers, der Zeit, des
Restaurators zusagendes, ist die Aufgabe der Kunst der Wieder-
herstellung alter Gemälde, sondern die Erhaltung und möglichste
Annäherung an den ursprünglichen Zustand derselben. Eine
wahrhaft fein empfindende Kunstbildung wird ilnendlich mehr
Nahrung und Erhebung aus der geschmalerten und hier und da
verstümmelten Existenz des Werkes eines wirklichen Meisters ge-
winnen, als aus der mit unechten und falschen Flittern herausge-
putzten.
Bouviet!
Ehrhardt, Ölmalerei.
6. A116.