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Zehnter Abschnitt.
Vom
Gesetz der Farbe.
Zeit in der Natur beobachten können. Sie bleiben je nach ihrer
Art immer dieselben. Nun bringt wohl der Wechsel der Be-
leuchtung, der Wechsel der Stimmungen, des geistigen und kör-
perlichen Befindens, aufserdem Wirkliche Veränderungen im Kolorit
der Menschen hervor, die aber für die Nachbildung in so fern
keine Bedeutung haben, weil auf dem Bilde doch nur ein Moment,
ein bestimmter Zustand des Gemüts und des Körpers wiederge-
geben werden kann und soll.
Im menschlichen Kolorit sind aber überhaupt die Töne so
feiner Art, dafs dem Anfänger sehr oft Zweifel kommen, ob er
einen Ton so oder anders gefärbt sieht. Eine Regel, ein Gesetz
der Farbe Ware da etwas sehr Wünschenswertes, welches bei und
trotz dieser Veränderungen den Anfanger lehrte, die Farbe richtig
zu sehen, welches ihn lehrte, was trotz allerVeränderlich-
keit das sich im-mer Wiederholende und Gleichblei-
bende in der Erscheinung der Farbe sei.
Der Lokalton nun mufs als das feststehende für die Farbe
angenommen Werden. Die Veränderungen, welche eine thatsächlich
veränderte Beleuchtung oder veränderte Zustände beim Kolorit
hervorbringen, können wie gesagt nicht in Betracht kommen,
weil ja. wirklich im Bilde nur ein Moment der Erscheinung nach-
geahmt Werden kann und soll und weil alle diese Veränderungen
durchschnittlich doch nicht so bedeutend sind, dal's nicht auch der
Anfänger immer noch denselben Lokalton heraus erkennen könnte
für seine Studie.
Der Lokalton also mufs als feststehend angenommen werden.
Dann aber kann man wohl nach den vorher angegebenen Beob-
achtungen als Regel folgendes aufstellen:
I. Das reine, volle Licht mufs immer den Lokalton, wie am
hellsten, so auch am reinsten und verhaltnismafsig am
brillantesten darstellen. Die hellen Halbtöne zeigen je
nach dem Mafs ihrer Helligkeit und Dunkelheit den Lokal-
ton etwas gebrochener und daher um ein geringes weniger
brillant als im reinen Licht 1). Je dunkler der Halbton,
1) Gebrochen aber oder
durch eine entgegengesetzte.
gemildert
wird
eine
Farbe
am
wesentlichsten