Volltext: Geschichte der Renaissance in Italien (Bd. 4)

Ganz eigenthiimlich verfuhr man mit den Condottieren. Für 
den schrecklichen John I-lawkwood wurde 139 3, als er noch lebte, 
ein marmornes Prachtgrab beschlossen, wo er begraben werden 
solle nquando morieturu; 1 man begnügte sich aber später doch 
damit, ihn durch Paolo Uccello gross zu Pferde in Ghiaroscuro 
an die Wand malen zu lassen. sammt einem andern Condottiere 
Piero Farnese. 2 Wahrscheinlich musste dieser Farnese 1455 
der grossen gemalten Reiterfigur des Nie. da Tolentino (st.1434) 
weichen, welche jetzt das Gegenstück zu der des Hawkwood 
ausmacht; der Staat rühmt sich dabei etwas kühl seiner Ge- 
wohnheit gegen verdiente Soldhauptleute: taliquid (sic) ad eorum 
honorem et gloriam retribuereß 3 Laut Fabroni, magni Gosmi 
vita, adnot. 52. hätte zu dem Fresco wenigstens ein einfaches 
Marinorgrab unten in der Kirche gehören sollen, welches fehlt. 
 Beispiel eines bloss gemalten Reiterdenkmals in Siena, Vasari 
III, p. 20. Nota, v. di Quercia; desgleichen auf der Piazza zu 
Lucca, Paul. Jov. Elogia. bei Anlass des Picinino;  ja König 
Matthias Gorvinus von Ungarn War zu Rom als Reiterbild in 
Fresco gemalt an Campo Fiore, (ibid, bei Anlass desselben). 
Man hielt zu Florenz fortwährend darauf, dass Gelebritäten im 
Dom begraben wurden, wie z. B. Brunellesco, obschon dessen 
Familiengruft in S. Marco lag. 4 Allein sein und einiger Anderer 
Denkmäler sind sehr bescheiden. 
Bei weitem prächtiger: die Gräber der beiden Staatssecretare 
in S. Groce (ä. 135) Lionardo Aretino und Carlo Marzuppini. 
In Venedig hatte der Staat bestimmte Kategorien des Denkmal- 
setzens und machte. wenigstens mit dem Reiterbild für seine 
Condottiere Ernst. Altar und Grab der Cap. Zeno in S. Marco 
sind der Dank des Staates für das grosse Vermachtniss des 
Cardinals Gio. Batt. Zeno. 5 Sein ganzer Nachlass betrug laut 
Malipiero 200,000 Ducaten. 
Fortwährend blieb in Italien das Denkmal die sichtbare 
Gestalt irgend einer Art von Ruhm; zahlreiche Gräber von 
Dichtern, Gelehrten, grossen Beamten und Juristen, namhaften 
Soldaten etc. (selbst das Grabmal einer berühmten Buhlerin; 
Vasari X. p. 166, v. di Perino.  
Die vergeblichen Verbote der Gräber in Kirchen vgl.  83. 
Aus sittlichen und theologischen Gründen ereiferte sich ein 
spanischer Bischof dagegen; Vespasiano Fiorentino, p. 307; aus 
sanitarischen Alberti, de re aedificatoria L. VIII, c. 1, wo er so- 
gar dem Leichenverbrennen das Wort redet. 
1 Gage, carteggio I, p. 536.4- 2 Yasari 111, p. 
cello.  Gaye 1. c. p. 562.  Vasan III, p. 239, 
zia, fol. 32. 
94 und Nota, v. di U0- 
s.  " Sansovino, Vene-
	        
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