Ganz eigenthiimlich verfuhr man mit den Condottieren. Für
den schrecklichen John I-lawkwood wurde 139 3, als er noch lebte,
ein marmornes Prachtgrab beschlossen, wo er begraben werden
solle nquando morieturu; 1 man begnügte sich aber später doch
damit, ihn durch Paolo Uccello gross zu Pferde in Ghiaroscuro
an die Wand malen zu lassen. sammt einem andern Condottiere
Piero Farnese. 2 Wahrscheinlich musste dieser Farnese 1455
der grossen gemalten Reiterfigur des Nie. da Tolentino (st.1434)
weichen, welche jetzt das Gegenstück zu der des Hawkwood
ausmacht; der Staat rühmt sich dabei etwas kühl seiner Ge-
wohnheit gegen verdiente Soldhauptleute: taliquid (sic) ad eorum
honorem et gloriam retribuereß 3 Laut Fabroni, magni Gosmi
vita, adnot. 52. hätte zu dem Fresco wenigstens ein einfaches
Marinorgrab unten in der Kirche gehören sollen, welches fehlt.
Beispiel eines bloss gemalten Reiterdenkmals in Siena, Vasari
III, p. 20. Nota, v. di Quercia; desgleichen auf der Piazza zu
Lucca, Paul. Jov. Elogia. bei Anlass des Picinino; ja König
Matthias Gorvinus von Ungarn War zu Rom als Reiterbild in
Fresco gemalt an Campo Fiore, (ibid, bei Anlass desselben).
Man hielt zu Florenz fortwährend darauf, dass Gelebritäten im
Dom begraben wurden, wie z. B. Brunellesco, obschon dessen
Familiengruft in S. Marco lag. 4 Allein sein und einiger Anderer
Denkmäler sind sehr bescheiden.
Bei weitem prächtiger: die Gräber der beiden Staatssecretare
in S. Groce (ä. 135) Lionardo Aretino und Carlo Marzuppini.
In Venedig hatte der Staat bestimmte Kategorien des Denkmal-
setzens und machte. wenigstens mit dem Reiterbild für seine
Condottiere Ernst. Altar und Grab der Cap. Zeno in S. Marco
sind der Dank des Staates für das grosse Vermachtniss des
Cardinals Gio. Batt. Zeno. 5 Sein ganzer Nachlass betrug laut
Malipiero 200,000 Ducaten.
Fortwährend blieb in Italien das Denkmal die sichtbare
Gestalt irgend einer Art von Ruhm; zahlreiche Gräber von
Dichtern, Gelehrten, grossen Beamten und Juristen, namhaften
Soldaten etc. (selbst das Grabmal einer berühmten Buhlerin;
Vasari X. p. 166, v. di Perino.
Die vergeblichen Verbote der Gräber in Kirchen vgl. 83.
Aus sittlichen und theologischen Gründen ereiferte sich ein
spanischer Bischof dagegen; Vespasiano Fiorentino, p. 307; aus
sanitarischen Alberti, de re aedificatoria L. VIII, c. 1, wo er so-
gar dem Leichenverbrennen das Wort redet.
1 Gage, carteggio I, p. 536.4- 2 Yasari 111, p.
cello. Gaye 1. c. p. 562. Vasan III, p. 239,
zia, fol. 32.
94 und Nota, v. di U0-
s. " Sansovino, Vene-