Volltext: Die Malerei der Renaissance (Bd. 2)

deutschen 
Schulen 
der1s. 
1l3 
von Rotemburg malen: zu Nördlingen Bürgerrecht. Er Pcarb wahrfc11einlich 
um 1499 oder 1500, da er I499 zum 1etztenmale in den Steuerbüc11ern vors 
kommt, I500 aber fein bisher neben ihm genan11ter Sohn J,zzzz,1,s allein aufges 
führt wird1J. 
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II Die Mi1t11ei1ung urkuncllicl1en Materials aus Nörcllingen dankt der Verf. Herrn Reclor Mayer 
dafe1blk.  Einige Notizen bei D. E. B4IxJcsl:Zezg, Beiträge zur Nördlingifcl1en  
1803, B. II, S. 229 und fonft. Für die überall in der neueren KuuPcgefcliicl1te reproducirte N0tiz, 
clafs II. n:1cl1 Nördlingen berufen worden, vweil er mit nieclerlänclifcl1cr Arbeit umgehen können, giebt 
es keinen Beleg. Fä1fchlicl1 citirt PlX7zc13sm LKunftw. u. Künstler in Deutschland I, S. 325 Anm.I Beys 
fcl1lag als Gewäl1rSmann. Nach Herrn Ma.yer geht He wa11rfcl1ei1ilich auf die vielfael1 unzuverliifügen 
Coliectaneen des Nörcllinger5 Johannes Müller vom Ende des vorigen und Anfang diefes Jal1r11underts 
Zurück. Die Kunfifc:l1riftllel1er haben aber diefe Unricl1tiglceit wie die fullcl1e Angabe über IsIerli11iS 
Geschichte d. M2I2ksi. II. S
	        
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