Volltext: Geschichte der bildenden Künste im 15. Jahrhundert (Bd. 8)

XLII 
Oarl Schnaasds Biographie. 
keit nach allen Seiten entfaltete. „Dein Brief vom 14. September 
traf mich in einem Zeitpunkte neuen Muthes und neuer Kraft, wie 
ich ihn seit Jahren nicht gehabt.  In der hiesigen Geschäfts- 
einrichtung war ich bald orientirt. Das Beste bei meiner ganzen 
Stellung ist, dass sie mir manche freie Stunde lasst. Aber leider 
hatten mich die vorhergegangenen Jahre so zerstört, dass ich sie 
Anfangs wenig zu benutzen wusste. Gesichtspunkt und Richtung 
waren mir schwankend geworden und so traten mir viele verschie- 
denartige Gegenstände verwirrend entgegen. In der Praxis glaubte 
ich mich halten, das mir neue Recht möglichst studiren zu müssen, 
und doch misslang mir der Versuch, mich für diese andere Form 
mehr zu interessiren als für die einheimische, völlig. Die wissen- 
Schaftliche 
Seite 
des 
Rechts 
kann 
mich 
Illlll 
einmal 
durchaus 
nicht 
fesseln, und doch wäre es nur dies, was die Praxis erträglich machen 
könnte. Ich fühle aber immer mehr, dass mir dazu die Fähigkeit 
mangelt. Die blosse logische Operation des Urtheilens, die blosse 
Kenntniss von Gesetzen und Rechtssystemen machen jene wissen- 
schaftliche 
Seite 
nicht 
{LUS 
und 
diese 
negative 
Einsicht 
ist 
meiner 
Meinung nach ein Hauptgewinn, den man aus dem französischen 
Rechte mit nach Deutschland bringen kann, wo in der That die 
entgegengesetzte Ansicht inehr oder weniger vorherrscht. Auch die 
historische Kenntniss der Entstehung und Ausbildung der Legislation 
genügt noch nicht, wenn man nicht zu der wissenschaftlichen Einsicht 
gelangt, welche Theile des Rechts in ihrem Detail nothwendig, d. h. 
mit der ganzen Richtung des Volkes unauflöslich verbunden, und 
welche eigentlich legislativ, d. h. das schlechthin Willkürliche, sind. 
Allerdings wird sich auch in ihnen der Volks- und Zeitgeist spüren 
lassen, aber doch nur in sehr feinen Zügen und die Missgriife werden 
selten von bedeutender Rückwirkung sein. Jedenfalls ist hier Be- 
stinnntheit das erste und unerlässliche Erforderniss.  
„Bei jenen ersten Bestendtheilen hat der Gesetzgeber nur die 
allgemeinen Bestimmungen auszusprechen, die Folgerungen aber dem 
lebendigen Rechte  der Jurisprudenz zu überlassen. Die zweiten 
dagegen müssen gegen jede Willkür von Seiten derselben gesichert 
sein. Dadurch nun, dass jener dort Folgerungen im weiten Umfang
	        
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