das
Aufträge für
Rathhaus zu Löwen.
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Flügeln enthält der eine die Gestalt des h. Hieronymus in Kardinals-
tracht, der andere die des h. Bernard im schwarzen Mönchsgewande,
beide, vorzüglich der erste, kräftige, fein charakterisirte Gestalten.
In Vergleich mit dem andern, grösseren Altar hat das Machwerk
etwas Bescheideneres, welches darauf schliessen lässt, dass diese
kleinere Arbeit auch die frühere sei.
Dies ist schon desshalb wahrscheinlich, weil unser Meister sofort
nach der Beendigung jenes grösseren, für die Brüderschaft ausgeführten
Altarwerkes durch andere wichtigere Geschäfte in Anspruch genom-
men wurde. Der berühmte, noch jetzt bestehende Prachtbau des
Rathhauses von Löwen näherte sich gerade jetzt seiner Beendigung;
die auf der Höhe ihrer Blüthe stehende Commune beschloss nun,
auch das Innere mit reichem Gemäldeschmuck auszustatten und sich
dazu unseres Meisters, der seine Kunst eben so glänzend bewährt
hatte, zu bedienen. Er wurde daher zum Maler der Stadt mit einer
feststehenden Besoldung ernannt 1) und erhielt sofort am 20. Mai 1468
zwei bedeutende Bestellungen für das Rathhaus. Die eine war von
mässigem Umfange, eine Darstellung des jüngsten Gerichts, 6 Fuss
hoch und 4 Fuss breit, die andere dagegen sehr umfassend. Sie
war für die Rathskammer bestimmt und sollte aus vier grossen Tafeln
bestehen, die bei einer Höhe von etwa 12 Fuss eine Länge von
26 F uss hatten. Für beide Werke zusammen war der sehr ansehn-
liche Preis von 500 Kronen zugesagt. Das jüngste Gericht wurde
auch im Jahre 1472 von ihm abgeliefert und schien der Stadtbehörde
so bedeutend, dass sie sich veranlasst fand, es durch einen mit Lein-
wand überspannten Rahmen, wie dies die Rechnungen ergeben, gegen
Beschädigung zu sichern. Es wird noch im 17. Jahrhundert als in
der Schöffenkammer hängend erwähnt, ist aber jetzt verschollen.
1) In der Rechnungsnotiz von 1468 über die den städtischen Beamten gezahlten
Gxatiiicationen ist der Name des empfangenden Malers Dirk Stuerbout genannt.
Ein solcher existirte nun nicht, und der Irrthum kann sowohl im Vornamen, als
im Familiennamen liegen, so dass es zweifelhaft sein mag, ob Dierick Bouts oder
Hnbeit Stuerbout, der in der That schon längst in städtischen Diensten stand, der
Empfänger gewesen. Indessen wird unser Meister in einer, seine Privatangelegen-
heiten betreffenden, gerichtlichen Urkunde vom J. 1473 als "Meester Dierix Bouts,
der Stat meester schilder" genannt, so dass diese seine Eigenschaft ohnehin feststeht
(vgl. Wauterg, 1863, S. 37). Die Verwechselung der Familiennamen selbst in öffent-
lichen Urkunden erklärt sich daraus, dass sie im gewöhnlichen Leben nicht ge-
braucht wurden, und der Beamte daher, wenn sich ihm der sonst wohlbekannte
Meister Dierick oder Meister Hubert präsentirte, nicht weiter nach dem Familien-
namen fragte, sondern denselben aus vermeintlicher Wissenschaft in seinen Ver-
merk eintrug.
Schnaaszfs Kunstgesch. VIII. 15