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VOII
Zustan d
Schottland
stände wurden gewöhnlich. im) Auch in den öitten liess sich eine
Aenderung bemerken. Um diese Zeit fing es an, dass die Schotten
von ihrer rauben Wildheit, Welche sie vor Alters ausgezeichnet
hatte, etwas verloren. Diese Verbesserung zeigte sich auf ver-
schiedene Weise; eine der merkwürdigsten war eine Veränderung,
die man zuerst 1710 beobachtete, wo man bemerkte, dass die
Leute ihre Waffen ablegten, die bisher jeder, der es bezahlen
konnte, getragen hatte, als eine nützliche Vorsicht in einer barba-
rischen und darum kriegerischen Gesellsehaftf")
Den allgemeinen Fortschritt bis in seine verschiedenen Zweige
hinein zu verfolgen oder die unmittelbaren Früchte desselben zu
beschreiben, würde einen eigenen Band erfordern. Ein Erfolg jedoch
ist zu hervorstechend, um mit Stillschweigen übergangen zu werden,
obgleich er nicht gerade von so grosser Bedeutung ist, als man
ihm gewöhnlich zugeschrieben hat. Dies ist die Abschaffung der
erblichen Jurisdiction, welche am Ende doch nur ein Symptom
einer grossen Bewegung und nicht eine ihrer Ursachen ist, denn
sie entspringt theils aus dem Aufschwung des industriellen Geistes,
theils aus der verminderten Macht der Aristokratie, welche man
schon im Anfange des 17. Jahrhunderts erkennen konnte. Jahr-
hunderte hindurch hatten gewisse Personen vom Adel das Vorrecht
genossen, über Verbrechen zu Gericht zu sitzen und selbst Todes-
strafen zu verhängen, blos Weil ihre Vorfahren es früher gethan.
Die gerichtliche Gewalt war in der That ein Theil ihrer Erbschaft
und vererbte auf sie wie ihr übriges Eigenthumßs) Eine solche
96) Laing (History of Scotlrwzd, lV, 296), sagt unter dem Jahre 1703: "Ever
since the projected settlement at Darien, the gcnious of the nation had acquired a. new
direction; and as thc press is the trnc cliterion of thc spirit of the Limes, the numerous
productions on political and commereial subjects, with whieh it daily tecmed, had
supplanted the religious disputes of the formcr age." Zum Unglück für Schottland
waren sie keineswegs verdrängt. Dennoch war die Bewegung stark und nicht zu ver-
kennen.
97) „It was only in 1'710, that they began to throw oif their armour, und allow
the soldier to merge into tho quiet and industrious craftsman." Pennyls Tradiiians qf
Perih, p. 335, Perth 1835. Dies gilt besonders von den Bürgern Perths.
98) Ueber diese Hhereditary or proprietary jurisdictions," welche das Recht oder
vielmehr die Macht der Todesstrafe gaben, siehe Burtorfs Hisiory of Scotlami, I, 425,
II, 402. Der technische Ausdruck für ein so ungeheures Privilegium war „the right
of pit and gallows." Pilcairnhs Oriminal Trials in Swtland, 11, 94; und Maclcenzieäs
Lzws und Oustams of Svottland in Halters Oriminal, p. '70, 100, 187, 210. Dies
bedeutete, dass Männer gehängt. und Frauen ert-ränkt werden müssten. Siehe auch