Volltext: Geschichte der Civilisation in England (Bd. 2)

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VOII 
Zustan d 
Schottland 
stände wurden gewöhnlich. im) Auch in den öitten liess sich eine 
Aenderung bemerken. Um diese Zeit fing es an, dass die Schotten 
von ihrer rauben Wildheit, Welche sie vor Alters ausgezeichnet 
hatte, etwas verloren. Diese Verbesserung zeigte sich auf ver- 
schiedene Weise; eine der merkwürdigsten war eine Veränderung, 
die man zuerst 1710 beobachtete, wo man bemerkte, dass die 
Leute ihre Waffen ablegten, die bisher jeder, der es bezahlen 
konnte, getragen hatte, als eine nützliche Vorsicht in einer barba- 
rischen und darum kriegerischen Gesellsehaftf") 
Den allgemeinen Fortschritt bis in seine verschiedenen Zweige 
hinein zu verfolgen oder die unmittelbaren Früchte desselben zu 
beschreiben, würde einen eigenen Band erfordern. Ein Erfolg jedoch 
ist zu hervorstechend, um mit Stillschweigen übergangen zu werden, 
obgleich er nicht gerade von so grosser Bedeutung ist, als man 
ihm gewöhnlich zugeschrieben hat. Dies ist die Abschaffung der 
erblichen Jurisdiction, welche am Ende doch nur ein Symptom 
einer grossen Bewegung und nicht eine ihrer Ursachen ist, denn 
sie entspringt theils aus dem Aufschwung des industriellen Geistes, 
theils aus der verminderten Macht der Aristokratie, welche man 
schon im Anfange des 17. Jahrhunderts erkennen konnte. Jahr- 
hunderte hindurch hatten gewisse Personen vom Adel das Vorrecht 
genossen, über Verbrechen zu Gericht zu sitzen und selbst Todes- 
strafen zu verhängen, blos Weil ihre Vorfahren es früher gethan. 
Die gerichtliche Gewalt war in der That ein Theil ihrer Erbschaft 
und vererbte auf sie wie ihr übriges Eigenthumßs) Eine solche 
96) Laing (History of Scotlrwzd, lV, 296), sagt unter dem Jahre 1703: "Ever 
since the projected settlement at Darien, the gcnious of the nation had acquired a. new 
direction; and as thc press is the trnc cliterion of thc spirit of the Limes, the numerous 
productions on political and commereial subjects, with whieh it daily tecmed, had 
supplanted the religious disputes of the formcr age." Zum Unglück für Schottland 
waren sie keineswegs verdrängt. Dennoch war die Bewegung stark und nicht zu ver- 
kennen. 
97) „It was only in 1'710, that they began to throw oif their armour, und allow 
the soldier to merge into tho quiet and industrious craftsman." Pennyls Tradiiians qf 
Perih, p. 335, Perth 1835. Dies gilt besonders von den Bürgern Perths. 
98) Ueber diese Hhereditary or proprietary jurisdictions," welche das Recht oder 
vielmehr die Macht der Todesstrafe gaben, siehe Burtorfs Hisiory of Scotlami, I, 425, 
II, 402. Der technische Ausdruck für ein so ungeheures Privilegium war „the right 
of pit and gallows." Pilcairnhs Oriminal Trials in Swtland, 11, 94; und Maclcenzieäs 
Lzws und Oustams of Svottland in Halters Oriminal, p. '70, 100, 187, 210. Dies 
bedeutete, dass Männer gehängt. und Frauen ert-ränkt werden müssten. Siehe auch
	        
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