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Schottland
Zustand von
er zu entscheiden, in welchem Maasse der reformirte Clerus aus-
gestattet werden solle. Die erste bittende Eingabe, die Knox und
seine Brüder verlegten, wurde mit verachtlichem Schweigen über-
gangen. Aber die Prediger liessen sich nicht so leicht bei Seite
schieben. Ihr nächster Schritt war, dem Geheimen Rath ihr so-
genanntes Erstes Buch der Disciplin einzureichen; darin drangen
sie wieder auf ihre Forderung. 114) Gegen die Glaubenssätze, die
in diesem Buche enthalten waren, hatten die Minister nichts
einzuwenden, aber sie lehnten die Genehmigung desselben ab,
weil sie dadurch den Grundsatz sanctionirt haben würden, dass
die neue Kirche ein Recht auf die Einkünfte der alten habe. 115)
Einen gewissen Antheil wollten sie ihr zwar zugestehn. Worin
dieser bestehen solle, war Gegenstand eines sehr ernsten Streites
und erzeugte viel böses Blut bei beiden Parteien. Endlich brachen
die Lords ihr Schweigen und erklärten im December 1561, der
reformirte Olerus solle nur den sechsten Theil des alten Kirchen-
eigenthums erhalten; die übrigen fünf Sechstel wären zwischen der
Regierung und der katholischen Priesterschaft zu theilen. 116) Was
Scottish government became supreme anrl incontrollable." Russelläv History qf zhe
Olmrch in Svotland, 1834, I, 223.
4") Siehe das First Book cf Disczpline, wieder abgedruckt in A Compmdiunz of
thß Laws af the Olmrch qf Svotland, part I, second edition, Edinburgh 1837, Sie
fassten S. 119 ihre Forderung in einem weitgreifenden Satze zusammen, that „the haill
rentis of the Kirk abusit in Papistrie salbe referrit againe to the Kirk." S. 106
geben sie freimüthig zu: „we cloubt not but some of our petitions shall appeare strauge
unto you at the flrst sight."
M5) „The form of polity recommended in the First Book of Discipline never ob-
tained the proper sanction of the Stute, chiefly in consequence of the avarice of the
nobility and gentry, who were desirous of secuiing to themselves the revenues of the
Church." Jliscellany of tlze Wodrow Society, p. 324. Siehe auch AryyllC-z Presbytery
examined, p. 26. Viele vom Adel unterzeichneten es jedoch (Knards History of the
Rqfizrmatioaz, II, 129); aber, sagt Spottiswoode (History of tlw Ulzurch of Scotlaazd, I,
373), "Most of those that subscribed, getting into their hauds the possessions of the
Church, could never be induced to part therewith, and turned greater enemies in thnt
point of church patrimony than were the papists, or any other whatsoever."
m) M'C'rie's Lzfe of Knox, p. 204. Ifnonüs Eisfory of the Reformation, II,
298-301, 307-309. Buclzanarfs Rerum Scoticarmn Historie, lib. XVII, p. 500.
Das Schein-Abkommen, welches mit grosser Piifflgkeit ausgeheckt war, bestand darin,
K138i V3 der Kircheneinkünfte in 2 Theile getheilt werden sollte, der eine für die
Regierung und der andere für die Prediger. Die andern ifg wurden ganz ernsthaft
dem katholischen Clerus zugetheilt; dieser war aber damals durch Parlamentsacte der
Todesstrafe unterworfen, wenn er seine Religionsgebräuche ausübte. Männer, deren