Anwesenheit
oberitalienischer
Künstler.
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stete Malereien ein Gütchen geschenkt hatte, die Rechte eines
königlichen Hausbedienten (Familiaris). Bald darauf gelang es
ihm, Giotto zu einem Aufenthalt in Neapel zu bewegen, der nun
um 1327 im Kloster und in der Kirche S. Chiara bedeutende
YVandgemälde ausfiihrte und noch im Jahre 1330 hier beschäftigt
war, Wo König Robert ihm ebenfalls die Rechte und Ehren seines
Hausbedienten beilegte Ungefähr gleichzeitig mit Giotto
scheint auch die zweite malerische Grösse Toscanaas, Simon
M artiui, hier gewesen zu sein; auf einem mit seiner vollständi-
genNamensinschrift: Simon de Senis me pinxit versehenen, noch
jetzt in S. Lorenzo maggiore zu Neapel beiiudlichen Altargemälde
ist das Porträt des Königs Robert, welcher von seinem im Jahre
1316 heilig gesprochenen Bruder Ludwig, Bischof von Toulouse,
die Krone empfängt, so zart, individuell und lebensvoll, dass es
wohl nur ilach der Natur gemalt sein kann. Ohne Zweifel wa-
ren neben diesen Meistern ersten Ranges auch andere toscanische
Künstler hier; die Gemälde der Incoronata, die man fälschlich
dem Giotto beigelegt hat, werden von einem guten Schüler des-
selben herstammen, und manche in Neapel befindlichen Sculptu-
ren, deren Urheber man nicht kennt, z. B. der von neun allegori-
sehen Figuren getragene Osterlenchteriin S. Domenico maggiore
und die Folge von Reliefs aus dem Leben der h. Catharina am
Orgelchor von S. Chiara, welche bei sehr kleinen Dimensionen
durch feine Ausarbeitung und Innigkeit anziehen, scheinen von
toscanischer Hand.
Neben diesen fremden Künstlern wird es aber ohne Zweifel
auch einheimische gegeben haben, und die Kunsthistoriker zählen
eine ganze Reihe solcher auf, unter Welche sie die vorhandenen
WVerke dieser Zeit vertheilen. Schon im XIII. Jahrhundert sollen
zwei Brüder, der Bildhauer Pietro und der Maler Tonnnaso de'
Stefani, den Grund zu einer selbstständigen Schule gelegt haben,
denen dann in der Plastik zwei gleichnamige, aber nicht ver-
wandte Meister, Masuccio I. und Masnccio 11., und endlich ein
s") Vgl. über alle diese Bewilligungen die Urkunden Band IV., Nro. 334,
344, 406. In der letzten Urkunde ergiebt die Bestimmung, dass Giotto
zuvor den üblichen Eid leisten solle, dass er noch in Neapel anwesend war.
V01. IVÄ, S. 127 1T.