Politische
Gemälde.
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Krone empfangend Später wurden dann Bilder in Gerichts-
und Rathssälen üblich. Das erste der Art, welches ich nachwei-
sen kann, war im Palaste von Neapel und zeigte Friedrich II. auf
dem Throne, vor dem das knieende Volk um Justiz bittet, und
von ihm an seinen Kanzler Peter a Vinea verwiesen wird, der
seitwärts in seinem Richterstuhle sitzttlck). Es muss zwischen
1239 und dem Tode des Petrus (1248) gemalt sein. In einem
andern Falle hatte sich der Kaiser der Plastik zu diesem Zwecke
bedient; in einem Schlosse am V olturno sah-man seine Statue
und die seiner beiden Grossrichter mit erklärendenVersen, Welche
den Guten Schutz, den Bösen Strafe verhiessen 39941). In den re-
publikanischen Raths- und Gerichtssälen enthielten diese Bilder
gewöhnlich die Schutzheiligen der Stadt, deren Anblick die Rich-
ter und Zeugen oder die Beamten der Stadt zu Pflicht und Wahr-
heit ermahnen sollte, was dann gewöhnlich auch in begleitenden
Versen ausgedrückt war. So war es muthmasslich auf dem Bilde
des Mino von 1289 im Rathssaale zu Siena gewesen, da es noch
auf dem des Simon von 1315 und auf dem des Lippo Memmi von
1317 in S. Gimignano sich so verhält. Im XIV. Jahrhundert gab
man ihnen aber meist einen allegorischen Inhalt. So malte Giotto
im Palazzo del Podesta zu Florenz auf der einen Seite den Richter
mit den vier Kardinaltugenden, auf der andern, wie Vasari es
ausdrückt-f), die Commune, die von Vielen beraubt wird. Es war
wahrscheinlich eine Darstellung ähnlichen Inhalts, wie wir sie auf
dem Grabmale des Guido 'l'arlati in Arezzo sehen, wo die Com-
mune als bärtiger Mann auf einem Throne sitzt und es duldet,
dass Mehrere ihn an den Haaren des Kopfes und Bartes rupfen.
Dramatischer und complicirter muss das ebenfalls von Vasari er-
wähnte Bild des Taddeo Gaddi im Handelsamte zu Florenz ge-
wesen sein, auf welchem man sah, wie die Wahrheit der Lüge
die Zunge ausreisst. Auch jene oben beschriebenen Gemälde des
Ambrogio Lorenzetti im öffentlichen Palaste zu Siena mit den
t) S. darüber u. a. Plattner Besehr. Roms III. 1 p. 554. Rex petit
ante fores jurans prius urbis honores. Post homo fit Papae sumit quo
dante coronam.
H) Tiraboschi Storia etc. Tom. IV. Lib. I. c. 2 7.
I") Schulz, Unteritalieitäl. s. 167.
f) ed. Lemonnier 1. 334.