Republikanisches
System.
diger Phantasie und völligem Mangel an Kritik unbedingt auf dieg,
Gegenwart angewendet. Führten die Städte doch noch die alten
Namen, an welche sich manche Sage knüpfte, gab es doch überall
noch Behörden mit republikanischen Titeln, namentlich Consuln,
wenn auch ihre höchst beschränkten Functionen nichts mit der
alten, längst untergegangenen Verfassung römischer Municipien
gemein hatten. Dies genügte, um die Phantasie über die Jahrhun-
derte fortzuführen und die Vorstellung zu erzeugen, dass städtische
Freiheit die Basis aller rechtlichen Verhältnisse sei. Allerdings
kam diese Theorie dann alsbald mit der Kirche in Conflict, deren
Besitzstand und Unabhängigkeit dadurch gefährdet wurde, und
Arnold von Brescia, der sie mit scholastischen und religiösen
Gründen weiter ausführte und predigend umherzog, musste den
päpstlichen Bann und endlich den Tod auf dem Scheiterhaufen
erleiden. Aber das hinderte nicht, dass diese politische, den Nei-
gungen der Nation zusagende Lehre von Rom bis zu den Alpen
Wiederhall und ungetheilte Aufnahme fand. K"
Mitten in die Entwickelung dieser neuen Verhältnisse kam
der grosse Hohenstaufe Friedrich I. nach Italien, ein Kaiser, der
nicht 'Willens War, sich seine Rechte entreissen zu lassen. In
gewissem Sinne erkannte er doch die vollendete Thatsache an,
auf eine Herstellung der zerstörten Lehnsordnung drang er nicht;
er sprach mit den Italienern ihre Sprache, griff wie sie auf das
Alterthum zurück, und setzte ihren republikanischen Träumen den
festen Buchstaben des römischen Rechts entgegen. Allein dies
war zu spät; die Beschlüsse, die er auf den roncalischen Feldern
von berühmten einheimischen Rechtsgelehrten und städtischen De-
putirten festsetzen liess, brachten in ihrer Ausführung sofort Em-
pörung und heftigen Krieg hervor. Friedrich erfocht zwar ein-
zelne Siege, rächte sich sogar durch die Demüthigung der mäch-
tigen Mailänder; aber immer wieder erhoben die Städte ihr Haupt,
die Hülfsmittel, welche ihnen der Reichthiun und die höhere
Bildung gab, schienen unerschöpflich, und der Papst unterstützte
diesen ihm günstigen Widerstand gegen die Ußbßrlllüßht dßS
Kaisers, bis dieser endlich unterlag und im Frieden von Constanz
(1183) ihnen das Recht der innern Selhstrcgicrung und sogar
das der Bündnisse zugestand. Dieser Friedensschluss bezog sich