G-rabmonumente.
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kreuzt oder wie fortschreitende). Jetzt änderte sich dies, die
Gestalt liegt meistens ruhig auf dem Rücken, gewöhnlich mit
gefalteten Händen, dabei aber erhält sich anfangs noch jene Kreu-
zung der Beine, obgleich sie bei dieser Rückenlage überaus steif
und unnatürlich, wie ein barbarisches Ceremoniell erscheint w?)
Welchen Begritf man mit dieser Haltung verband, ist nicht ausser
Ztveifel. Auf den Grabsteinen linden wir sie nur bei Rittern,
nicht bei Bürgern, Richtern, lllagistratspersonen oder gar Geist-
lichen, auch nicht bei den Königen. Dagegen erscheinen gerade
die Könige auf anderen bildlichen Darstellungen, in den Sculp-
turen der Kathedralen und in Miniaturen, wo sie nicht wie auf den
Gräbern im Krönungsornat, sondern im kürzeren offenen Ober-
kleide sitzend abgebildet sind, überaus hänlig mit übergeschlage-
nen oder gekreuzten Beinen in einer YVeise, die ganz an jene
Kreuzung auf den Gräbern eiiiiiiei-tiliiliä). In Deutschland ist in
einigen Reehtsordnnngeil dem Richter eine solche Haltung vor-
geschrieben; er soll, wie es im Soester Rechte heisst, auf seinem
Stuhle sitzen, als ein griesgrimmender Löwe, den rechten Fuss
über den Linken schlagend Man könnte daher auch hier daran
k] Vergl. Bd. V, S. 771, wo ich die- Vermuthung aussprach, dass (11656
Haltung der Beine ritterliche. Riistigkeit ausdrücken sollte, was (lllreh die
gegenwärtigen Bemerkungen nicht widerrufen, aber xiäher bestimmt wird.
Vergl. die Abbildung einer solchen Grabfigur bei Stothard a. a. O-
pl. 54 und danach im Naehtrage zum Atlas zu Kuglefs Kunstgesch. pl. GÜ-
A. fig. 11.
'33] An der Vorhalle von Exeter haben von den e-ilf sitzenden normannischen
Königen neun diese Haltung, und ebenso findet sie sich auf dem Relief des
Stammbaumes Jesse in Ohristchurch in Hampshire (bei Carter Specimens
Taf. 32] nicht nur bei den beiden sitzenden alttestamentarischen Königen,
sondern auch bei dem liegenden Stammvater Jesse, hier also ganz wie auf
den Gräbern. Ebenso hat Eduard III. bei Uebergabe der Urkunde über die
Verleihung von Aquitanien an den schwarzen Prinzen, welche in der Initiale
dieser Urkunde (im britt. Museum Cotton. Nero. D. B, abgebildet bei Stothard
a. a. O. ad tab. 85] dargestellt ist, dieselbe Haltung, obgleich sie grade bei
dieser Handlung sehr unbequem ist.
T) Jac. Grimm, deutsche Rechtsalterthümer 2. Ausg., S. 763. Wenn
derselbe, weil die Beinverschränkung im Alterthume als ein Zeichen der
Ruhe und Beschaulichkeit galt, sie hier als ein Zeichen richterlicher Ruhe
und Besonnenheit betrachtet und mit den eine solche bezweekenden Vor-
Schriften in Verbindung bringt, steht ihm ausser andern Gründen doch wom
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