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'l'afelmalerei.
schnitzern. Diese Innung der Paintres et taillieres ymagiers
beschäftigte sich ausschliesslich oder vorzugsweise mit hei-
ligen Bildern, und ihre Mitglieder Waren von der Pflicht
des Wachtdienstes befreit, weil ihr Gewerbe im Dienste
des Herrn und seiner Heiligen und zur Ehre der Kirche
ausgeübt werde ü). Sie dürfen nach dem Inhalt des Sta-
tuts in allen Arten von Holz, Stein, Knochen, Horn und
Elfenbein und in allen Arten redlicher Malerei arbeiten,
allein die näheren Vorschriften über die Ausübung des
Handwerks beziehen sich nur auf plastische Werke, so
dass auch hierdurch wahrscheinlich wird, dass der Kirchen-
dienst nur solche forderte, und der Unterschied zwischen
den Malern dieser Innung und den mit den Sattlern ver-
bundenen (lariil bestand, dass jene die reichere Bemalung
kirchlicher Statuen und Reliefs ansführten, während diese
kleinere
auf
Flachmalereien
und
zwar
heraldischer
meistens
Art angewiesen waren. Ueber die Gliederung dieser Ge-
Werke in Deutschland haben Wir nicht so genaue Nach-
richten, indessen Wissen wir doch, dass die Maler hier ge-
wöhnlich mit den Schildmachern verbunden Waren "FÜ, und
desshalb schon im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts
mit dem Namen Schilderer bezeichnet wurden. Eine be-
Depping a. a. O. p. 158: „par 1a raison que leurs mestiers
närpartient fors que au service de nostre seigneur et de ses sains, et
ä la honncrance de sainte Yglise."
Wahrscheinlich war dies schon um 1905 in Magdeburg der
Fall; Fiorillo II, 168. Jedenfalls wird es für Köln und Maastricht durch
die sogleich anzuführenden Verse im Parcival in Verbindung mit den
Bezeichnungen in den kölnischen Schreinsbüchcrn (Merlo, die Meister
der altkölnischen Malerschule) nachgewiesen. Bekanntlich erhielten sich
ähnliche Verbindungen noch lange. Die im J. 1348 von Karl IV. be-
stätigte Prager Innung umfasste Maler, Bildhauer, Glaser, Schildmacher
und Goldschläger (Wackernagel, die deutsche Glasmalerei, S. 66), und
die Statuten der Malergilde von Padua vom Jahre 1441 legen ihr noch
das ausschliessliche Recht bei, Schilde mit Leder zu bedecken (Gaye,
Carteggio d'Artisti II, p. 114].