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Nordfrankreich.
er ist härter, gewaltsamer, einerseits kühner und phanta-
stischer, dann aber auch verständiger und praktischer, und
hat jene ruhige Kälte des Blicks, welche man auch an dem
keltischen Stamme bemerkt. Während die deutsche An-
spruchslosigkeit den Verhältnissen leicht einen demokrati-
schen Charakter giebt, steigerten die Normannen noch das
aristokratische Element der Kelten. Schon in ihrer Hei-
math gab die Gewohnheit dem Erstgeborenen ein Vor-
recht das, indem es die Erhaltung und den Glanz des
Hauses sichert, den jüngeren Söhnen den Antrieb zu küh-
ner ritterlicher That gewährt. Das Lehnrecht war zwar
ihrem Mutterlande fremd, aber es war der Titel ihres
neuen Besitzes, sagte ihrer Neigung zu, und wurde gerade
deshalb bei ihnen mit um so strengerer Consequenz durch-
geführt, Weil es nicht vereinzelt und zufällig entstanden,
sondern bereits als fertiges System von ihnen angenommen
war. Durch ihre Einwirkung erhielt daher der aristokrati-
sche Geist des Ritterthums eine Bestärkung. Aber auch
die poetischen und phantastischen Elemente desselben Wur-
den von ihnen weiter ausgebildet. Manche Züge, die in
der späteren Auffassung des Ritterthums vorherrschen, die
Poesie des Wagnisses, das Wohlgefallen an einem aben-
teuernden, wandernden Leben, die herausfordernde, über-
Wilh. von Jumieges (bei Schlosser, Mitt. A. II. Q, S. 125)
erklärt die Wanderzüge der Normannen aus der durch Vielweiberei ent-
standenen Uebervölkerutig und bezeichnet den Vorzug des Erstgebornen
als eine Gewohnheit: Nam pater adultos filios cunctos a se pellebat
praeter unum, qnem heredem sui juris relinquebat. Vgl. Gejer, Ge-
schichte vcn Schweden I, 264, und Dahlmann, Geschichte von Däne-
mark I, 137. Es scheint nicht gerade ein unbedingtes Gesetz des Rech-
tes der Erstgeburt, wohl aber ein Vorrecht des Aeltesten, die anderen
Brüder abzufinden, oder eine autonomische Befugniss des Vaters, sei-
nen Erben zu bestimmen, bestanden zu haben. Doch ist in der Vita
S. Odonis Dani bei Langebek II, 402 von einem jus haereditatis, quod
ad illum lege primogenitorum venire debebat, die Rede.