Volltext: Geschichte der bildenden Künste im Mittelalter: Das eigentliche Mittelalter (Bd. 4 = [2], Bd. 2, Abth. 2)

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Nordfrankreich. 
er ist härter, gewaltsamer, einerseits kühner und phanta- 
stischer, dann aber auch verständiger und praktischer, und 
hat jene ruhige Kälte des Blicks, welche man auch an dem 
keltischen Stamme bemerkt. Während die deutsche An- 
spruchslosigkeit den Verhältnissen leicht einen demokrati- 
schen Charakter giebt, steigerten die Normannen noch das 
aristokratische Element der Kelten. Schon in ihrer Hei- 
math gab die Gewohnheit dem Erstgeborenen ein Vor- 
recht  das, indem es die Erhaltung und den Glanz des 
Hauses sichert, den jüngeren Söhnen den Antrieb zu küh- 
ner ritterlicher That gewährt. Das Lehnrecht war zwar 
ihrem Mutterlande fremd, aber es war der Titel ihres 
neuen Besitzes, sagte ihrer Neigung zu, und wurde gerade 
deshalb bei ihnen mit um so strengerer Consequenz durch- 
geführt, Weil es nicht vereinzelt und zufällig entstanden, 
sondern bereits als fertiges System von ihnen angenommen 
war. Durch ihre Einwirkung erhielt daher der aristokrati- 
sche Geist des Ritterthums eine Bestärkung. Aber auch 
die poetischen und phantastischen Elemente desselben Wur- 
den von ihnen weiter ausgebildet. Manche Züge, die in 
der späteren Auffassung des Ritterthums vorherrschen, die 
Poesie des Wagnisses, das Wohlgefallen an einem aben- 
teuernden, wandernden Leben, die herausfordernde, über- 
 Wilh. von Jumieges (bei Schlosser, Mitt. A. II. Q, S. 125) 
erklärt die Wanderzüge der Normannen aus der durch Vielweiberei ent- 
standenen Uebervölkerutig und bezeichnet den Vorzug des Erstgebornen 
als eine Gewohnheit: Nam pater adultos filios cunctos a se pellebat 
praeter unum, qnem heredem sui juris relinquebat. Vgl. Gejer, Ge- 
schichte vcn Schweden I, 264, und Dahlmann, Geschichte von Däne- 
mark I, 137. Es scheint nicht gerade ein unbedingtes Gesetz des Rech- 
tes der Erstgeburt, wohl aber ein Vorrecht des Aeltesten, die anderen 
Brüder abzufinden, oder eine autonomische Befugniss des Vaters, sei- 
nen Erben zu bestimmen, bestanden zu haben. Doch ist in der Vita 
S. Odonis Dani bei Langebek II, 402 von einem jus haereditatis, quod 
ad illum lege primogenitorum venire debebat, die Rede.
	        
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