Das
lgiittertlnum.
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Leistungen herausgehoben Ü. Im Ganzen sind es allge-
meine Pflichten, die einem christlichen Manne ohnehin
schon heilig sein sollten, und nur in dieser verwilderten
Zeit einer Eiuschärfung bedurften. Das Gelübde aber
erhob sie zu dem Bange besonderer, strenger zu erfül-
lenden Obliegenheiten, und brachte eine innere Verbindung
zwischen allen, die sie übernahmen, hervor. Sie gehörten"
auch sonst schon demselben Stande an. Schon längst
waren die vermögenden Lehnsleute vom Volke geschie-
den; der Dienst zu Bosse, zu dem sie verpflichtet waren,
gab ihnen besondere Lasten und Rechte. Es war
natürlich, dass bei ihnen als bei den Gesitteteren jener
Zweifel über die Rechtmässigkeit ihres Treibens zuerst
sich entwickelte und genährt wurde; nur sie waren
überdies frei und selbstständig genug um jenes Gelübde
ablegen zu können. Man sah es daher bald als ein Recht,
aber auch als eine wenigstens moralische Pllicht dieser
Klasse an, die Ritterwürde nachzusuchen; die Begriffe
verschmolzen, und die Ritterschaft wurde allmälig ein
abgeschlossener Stand, eine Aristokratie, welche sich
über die ganze Christenheit ausbreitete.
Es war eine sehr eigenthümliche Genossenschaft.
Nicht so lose wie die, welche blos auf Gleichheit des
Ranges und der Interessen beruht, nicht so fest wie jene,
Welche durch_die freie und unbedingte Hingebung des
geistlichen Gelübdes entsteht; nicht eine Aristokratie
des Rechts, wie sie aus gemeinsamen, urkundlichen
Prärogativeil hervorgeht, nicht eine Aristokratie der
Gesinnung, Welche die Aeusserlichkeiten der Glüeksgüter
ü) Guizot, histoire de la Civilisation (an Fräfllsfv fnf- 175i):
Brüss. _Ausg.), stellt aus verschiedenen Urkunden mc u emger a s
26 Artikel zusammen.