Volltext: Geschichte der bildenden Künste im Mittelalter: Das eigentliche Mittelalter (Bd. 4 = [2], Bd. 2, Abth. 1)

36 
Das 
Ritterthum. 
für dieselbe. Die sittlichen Aussprüche der Evangelien 
haben zwar die Form von Geboten; in der That sind 
sie aber viel mehr als dies, gewaltige, zeugende Worte, 
lträftig genug, um die Gesinnung; ganzer Völker umzu- 
gestalten, viel zu gross und mächtig, um als Vorschriften 
der unmittelbaren Ausübung zu dienen, ja sogar als 
solche mit dem Bestehen der rechtlichen Weltordnung 
unvereinbar. Dieser Widerspruch trat besonders schreiend 
hervor, wenn man bei dem edlen und selbst so nothwen- 
digen Waffenhandwerke sich 
liebe und ähnlicher erinnerte. 
des Gebots 
Man suchte 
der 
also 
Feindes- 
zunächst 
einen Mittelweg und fand ihn in der Form des Gelübdes; 
die Beschränkung und lilntsagungj, Welche man sich da- 
durch auferlegte, rechtfertigte, was innerhalb derselben 
lag. Solche Gelübde fanden als lobenswerthes Beispiel 
Nachahmung, Wurden durch den friedenstiftenden Einfluss 
der Geistlichkeit über ganze Provinzen verbreitet und 
bald als Sitte gefordert. S0 der s. g. Gottes friede, 
treuga dei, gleichsam die 'l'heilung der Zeit in eine 
friedliche, büssende und eine kriegerische Hälfte. Bald 
ging man weiter. Das Geringste, was zu fordern war, 
bestand in Regeln für die Handhabung der Waffen wäh- 
rend der kriegerischen That selbst, und auch diese wurden 
daher Gegenstand des Gelübdes. S0 fest wie das 
mönchische Gelübde konnte natürlich das ritterliche nicht 
werden; die Vorschrift für die That liess sich nicht so 
deutlich formuliren, wie die Entsagung. Daher bildete 
sich keine gleiche, überall beobachtete Formel aus. 
Gewisse Vorschriften sind zwar stets wiederkehrend; 
Gottesfurcht, Schutz der Kirchen, der Frauen und der 
Schwachen, ehrlicher Kampf und Worttreue werden 
gewöhnlich angelobt, zuweilen aber noch bestimmtere
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.