Geheimlehren
der
Hütte.
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„zmn Nutzen der Menschen darin gelehrt seif"), so
entbehrt auch diese Behauptung jedes Grundes. Nament-
[ich enthalten die schriftlichen Ordnungen der Steinmetzen
keine Spur, dass es irgend solche Lehren gegeben habe,
deren Ausbreitung den Mitgliedern der Hütte verboten
war. In der Ordnung vom Jahre l5ß3, aber auch nur
in dieser, nicht in den ältern dem Mittelalter näherstehen-
den, findet sich zwar ein Verbot, aber es lautet nur
dahin, dass jeder bei seiner Lossprechung als Geselle
an Eidesstatt geloben solle, den Gruss und den Schenk
der Steinmetzen Niemanden zu eröffnen oder zu sagen,
als dem er es sagen solle, es auch nicht aufzuschreiben M).
Offenbar ist also nicht von Kunstgeheimnissen oder Lehren,
sondern von den Zeichen die Rede, durch welche sich
der wandernde Gesell legitimiren sollte, und das Verbot
bezweckte daher nur, wie ähnliche Vorschriften anderer
Gewerke, das Eindringen unzünftiger Gesellen zu ver-
hüten und dafür zu sorgen, dass der vorgeschriebene
Stufengang der Lehrjahre beobachtet werde. Noch weniger
deuten die schon erwähnten Pariser Statuten auf irgend ein
Geheimniss. Zwar ist es den Meistern verboten, ihre
Gehülfen und Handlanger, die sie in beliebiger Zahl an-
nehmen dürfen, im Handwerk zu unterrichten allein
Stieglitz,
Beiträge
H) Heldmann
H") Les maeons puent avoir tant aides et valles s). leur mestier
ßome il leur plaist, pourtant que il ne monstrent ä nul de eus nul
Pßint de leur mestier. Diese Bestimmung (Livre des metiers. p.
108.) ist nur insofern auffallend, als das Wort Valle oder Vallet bei
den anderen Gewerben einen wirklichen Gesellen bedeutet, dem daher
auch bei einigen ein selbstständiges Arbeiten gestattet ist. Es erklärt
sich aber dadurch, dass der Maurermeister auch Gehülfen für unter-
geordnete Dienste und zwar in grosser Zahl brauchte, was bei an-
deren Gewerken nicht vorkam, und es geht aus einer anderen Stelle