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Die
Bauhütte.
vertrat und sonst bei Anordnung und Vertheilung, bei der
täglichen Eröffnung und Beendigung der Arbeiten als
unmittelbarer Vorgesetzter der Gesellen erscheint. Ferner
ist für den Gang der zunftmässigen Ausbildung gesorgt,
die Lehrjahre, die Bedingungen, unter welchen Lehrlinge
zu Gesellen befördert werden können, sind bestimmt, und
es ist sorglichst vorgeschrieben, dass kein Meister einen,
der nicht genugsam bei einem Steinmetzen gedient hat,
im Steinwerk gebrauche und in der Kunst unter-weise.
Der Meister selbst wird bei einem grossen neuen Bau
vom Bauherrn erwählt; kommt er aber in ein bereits be-
gonnenes Werk, so müssen zwei bewährte Meister für
ihn sprechen, dass er dem Baue vorstellen könne. Ihm
wird Gerechtigkeit empfohlen, er darf nicht nach Gunst
oder gar für Geschenke und Gaben Beförderungen er-
theilen, keinem anderen Meister ein Werk oder seine
Gesellen entziehen. Eine Reihe von Vorschriften zielen
dann auf Erhaltung christlicher Frömmigkeit und Ehrbar-
keit. Der Meister soll nichts Sträiiiches dulden, Gehorsam
und gute Sitte aufrecht erhalten. Wer nicht jährlich
zur Beichte geht, wer ein unredlich Leben mit Frauen
führt, sich dem Spiel ergiebt, ist auszuschliessen; klei-
nere Verstösse werden durch Zurücksetzung gebüsst,
Schuldenmachen wird gerügt und nach vergeblich ver-
laufener Frist ebenfalls mit Ausschliessung bestraft. Ein
wesentlicher Theil der Statuten betrifft die Uebung der
eigenen Gerichtsbarkeit. Fremde Richter sollen bei Strei-
tigkeiten der Zunftgenossen nicht angerufen werden, es
betreffe Steinwerk oder andere Sachen; der Kläger melde
dem Französischen und nennt das Oberhaupt der Gesgllen den
Sprecher, weil durch seinen Mund die Anordnungen des Meisters
verkündet wurden.