Volltext: Geschichte der bildenden Künste im Mittelalter: Das eigentliche Mittelalter (Bd. 4 = [2], Bd. 2, Abth. 1)

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Zunft 
der 
Maurer 
und 
Steinmetzen. 
dann gleich wie die anderen Zünfte im dreizehnten Jahr- 
hundert grössere Rechte und eine unabhängigere Ver- 
fassung erlangten. Der Baueifer, der namentlich auch die 
Städte ergriffen, nöthigte, diese wichtige und nützliche 
Zunft zu begünstigen, und der Zusammenfluss von frem- 
den Meistern und Gesellen bei den grossen Bauunterneh- 
mungen machte eine strengere Ordnung erforderlich. Man 
darf daher mit Sicherheit annehmen, dass schon damals 
die Statuten dieser Innungen aufgezeichnet, von den Kai- 
sein und Landesherren bestätiget wurden, und mancherlei 
Freiheiten, namentlich die Verleihung einer eignen, von 
erwählten Meistern geübten Gerichtsbarkeit enthielten, 
wie sich Aehnliches auch bei den erwähnten französischen 
Innungen findet. Indessen besitzen wir solche Aufzeich- 
nungen aus dieser Zeit noch nicht; die älteste ist erst 
aus der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts?) Um diese 
Zeit nämlich wurde der Gedanke einer Vereinigung aller 
Bauleute und Steinmetzen in ganz Deutschland angeregt 
und es wurde nun in einer deshalb zu Regensburg im 
 Stieglitz Angabe (Gesch. d. Bauk. S. 428. Beiträge Th. lI. 
S. 88), dass Kaiser Budolph im Jahre 1275 der Corporation der 
Werkmeister von Strassburg eigene Gerichtsbarkeit verliehen, und 
Papst Nicolaus III. im Jahre 1278 ihr einen, von seinen Nachfolgerin 
und zuletzt von Benedict XII. erneuerten Ablassbrief ertheilt habe, 
ist ganz wahrscheinlich. Indessen hat er sie augenscheinlich nur aus 
Heldmann's in der nächsten Note angeführtem Werke (S. 194) ent- 
lehnt, der wiederum nur das Constitutionsbuch der Loge Archimedes 
zu Alteuburg, mithin eine sehr trübe Quelle, einführt. Schöpiliifs Al- 
satia. illustrata erwähnt jener Urkunde nicht und kennt nur die im 
Texte besprochenen späteren Statuten. Die Angabe von Julius Popp 
(Wiener Bauzeitung 1845. S. 39), dass im Jahre 1272 auf einer Zu- 
sammenkunft der altdeutschen Baumeister unter Leitung des Erwin 
von Steinbach, des Boritz f?) von Strasburg  und des Gerhard 
von Köln die Regeln altdeutscher Baukunst festgesetzt seien, scheint 
nur auf einer unbegriiildeten Vermuthung zu beruhen.
	        
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