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Zunft
der
Maurer
und
Steinmetzen.
dann gleich wie die anderen Zünfte im dreizehnten Jahr-
hundert grössere Rechte und eine unabhängigere Ver-
fassung erlangten. Der Baueifer, der namentlich auch die
Städte ergriffen, nöthigte, diese wichtige und nützliche
Zunft zu begünstigen, und der Zusammenfluss von frem-
den Meistern und Gesellen bei den grossen Bauunterneh-
mungen machte eine strengere Ordnung erforderlich. Man
darf daher mit Sicherheit annehmen, dass schon damals
die Statuten dieser Innungen aufgezeichnet, von den Kai-
sein und Landesherren bestätiget wurden, und mancherlei
Freiheiten, namentlich die Verleihung einer eignen, von
erwählten Meistern geübten Gerichtsbarkeit enthielten,
wie sich Aehnliches auch bei den erwähnten französischen
Innungen findet. Indessen besitzen wir solche Aufzeich-
nungen aus dieser Zeit noch nicht; die älteste ist erst
aus der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts?) Um diese
Zeit nämlich wurde der Gedanke einer Vereinigung aller
Bauleute und Steinmetzen in ganz Deutschland angeregt
und es wurde nun in einer deshalb zu Regensburg im
Stieglitz Angabe (Gesch. d. Bauk. S. 428. Beiträge Th. lI.
S. 88), dass Kaiser Budolph im Jahre 1275 der Corporation der
Werkmeister von Strassburg eigene Gerichtsbarkeit verliehen, und
Papst Nicolaus III. im Jahre 1278 ihr einen, von seinen Nachfolgerin
und zuletzt von Benedict XII. erneuerten Ablassbrief ertheilt habe,
ist ganz wahrscheinlich. Indessen hat er sie augenscheinlich nur aus
Heldmann's in der nächsten Note angeführtem Werke (S. 194) ent-
lehnt, der wiederum nur das Constitutionsbuch der Loge Archimedes
zu Alteuburg, mithin eine sehr trübe Quelle, einführt. Schöpiliifs Al-
satia. illustrata erwähnt jener Urkunde nicht und kennt nur die im
Texte besprochenen späteren Statuten. Die Angabe von Julius Popp
(Wiener Bauzeitung 1845. S. 39), dass im Jahre 1272 auf einer Zu-
sammenkunft der altdeutschen Baumeister unter Leitung des Erwin
von Steinbach, des Boritz f?) von Strasburg und des Gerhard
von Köln die Regeln altdeutscher Baukunst festgesetzt seien, scheint
nur auf einer unbegriiildeten Vermuthung zu beruhen.