Die
Städte
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anderer Art hervorgingen, immer gab die Anerkennung des
Landeshernl den Anfangspunkt ihres rechtlichen Beste-
hens. Sie schlossen sich hierdurch an die herrschende Ord-
nung der Dinge an und standen, Wenn auch nicht inner-
halb, doch in Verbindung mit der Ordnung des Lehns-
staates. Allein diese Verleihung betraf nur den Boden
oder die moralische Person der auf ihm wohnhaften Bürger-
schaft, nicht den Einzelnen, gab ihm keine Auszeichnung,
keine aristokratische Stellung. Hier zeigte sich daher
die Association in ihrer Reinheit, als freie Verbindung
vermöge gemeinsamer oder doch gleichartiger 'l'hätig-
keit. Die Stadtgemeinde selbst ergänzte sich durch
nachgesuchte Aufnahme in die Bürgerschaft, beruhete also
auf einer ausdrücklichen Einigung; und sie gliederte sich
wieder in ihrem Innern durch das Zusammentreten der
Gewerbsgenossexi zu Zünften und Innungen. Nach
demselben Princip sahen sich denn auch die Genossen
desselben Gewerkes, wenn sie aus mehreren Städten zu-
sammentrafen, als eng Verbrüderte an, so dass die Zunft
sich über die Gränzen der Stadt durch das Land und
selbst durch die ganze Christenheit verbreitete. Und
endlich waren die Städte unter sich bald durch gemein-
same Rechte, bald durch freiwillig geschlossene Schutz-
und 'l'rutzbündnisse unter einander vereinigt.
In diesem Gebiete also erscheint das Associations-
princip in voller Kraft, es ist das einzige Gesetz dieser
Sphäre. Aber auch in andern Kreisen machte es sich
neben den grossen Hierarchien selbstständig geltelld- Da-
hin gehören zunächst die Mönchsorden, Verbrüderun-
gen, die, rein christlichen Ursprungs und älter als die
hierarchische Gliederung der Kirche, sich derselben nur
bedingt anschlossen, und bei aller Strenge der Disciplin