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Associationsprincip.
Meinung war, wenn auch nicht so laut wie in unsern
'l'agen, um so beachtenswerther, weil sie in der Stille
reifte und sich in gegliederten Organen aussprach.
VVir finden daher zwei verschiedene Bildungsge-
setze oder Auziehungskräfte in gleichzeitiger 'l'hätigkeit,
das eine, das wir bisher in der hierarchischen Gliederung
von Kirche und Staat kennen gelernt haben, m 0 nar-
chisch , eine Unterordnung und Abstufung hervorbrin-
gend, das andere mehr r e p u b lik a nis c h , die Gleichge-
stellten verbindend. Beide fanden im Christenthume Be-
stätigung, da eine innige Verbrüderung der Genossen eben
so sehr in seinem Geiste liegt, als die Unterordnung unter
die Obrigkeit; beide stammten aber auch aus weltlicher
Ueberlieferung, das monarchische Princip aus römis eher,
das genossenschaftliche aus g e r m a n i s c h e r Vor-zeit.
Beide waren endlich durch den Entxwicklungsprozess des
Mittelalters gekräftigt; denn jene Steigerung der Freiheit,
welche den Einzelnen isolirt, nöthigt ihn ebensowohl zur
Seite als nach oben Schutz und Anschluss zu suchen.
Indessen konnte sich das Associationsprincip im
Lehnsstaate sowohl wie in der Kirche nicht frei ent-
wickeln; es War von dem IllOÜafClliSChel] gebunden und
bildete sich in der Verschmelzung mit ihm nur zu einer
aristokratischen Gliederung aus. Selbst die unterste
Stufe in beiden war eine privilegirte, durch Verleihung
von oben gebildete, die sich über die an die Scholle
gefesselten Ilörigen erhob; auch bei ihr entstand die
Genossenschaft nicht durch freie Verbindung, sondern
nur durch die Gleichheit der verliehenen Rechte.
Anders gestaltete es sich in den Städten. Auch
sie beruhten auf Verleihung, denn wenn sie auch aus
rölnischen Municipien oder aus factischen Verhältnissen