Volk
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Land.
äiussere. Vorschriften gebunden; Gebete, YVaschungen
und Opfer nehmen ihre Zeit in Anspruch und mit der
grössten Sorgfalt müssen sie den Genuss verbotener
Speisen und die Berührung mit unreinen Gegenständen
vermeiden. Ihnen am Nächsten steht die Kriegercaste,
aus der gewöhnlich die Fürsten hervorgehen, die auch
über die Brahmanen herrschen. Aber dennoch darf keiner
von diesen, ohne sich zu verunreinigen, an ihrer Mahlzeit
Theil nehmen, und die Tochter des Brahmanen kann
nicht Gattin des Kschetrya werden. Auch die dritte Caste,
die der Veisya, ist noch eine bevorzugte. Achtung für
den Landbau und für das Gewerbe ist schon im alten
Indien sichtbar und beförderte ohne Zweifel die frühe
Civilisation. Auch diese Caste ist nicht vom Umgange
der beiden höhern ausgeschlossen und darf die Worte
der heiligen, Bücher kennen. Den Sudras, der vierten
Caste, ist dies versagt. Bei Todesstrafe darf keiner aus
ihr die heiligen Schriften lesen, ja selbst, wenn ihn die
Begierde treibt, den Lesenden zu behorchen, wird ihm
zur Strafe siedendes Oel ins Ohr gegossen. Ihre Bestim-
mung ist Dienstbarkeit, das Verdienst derselben aber
nach Maassgabe der Caste des Gebieters grösser oder
geringer. Die Nachtheile dieser Verfassung sind unver-
kennbar, indessen ist sie auch nicht ohne Vorzüge. Durch
die Rücksichten, welche Priester und Fürsten einander
widmen mussten, durch den Einfluss des Reichthums,
den die dritte Caste erhielt, wurde eine aristokratische
Abstufung gebildet, welche harte Despotie ebenso sehr,
als unruhiges demagogisches Streben unmöglich machte.
Die Milderung der Sitten und die Erhaltung und Förderung
der Künste des Friedens musste daraus hervorgehen, und
ohne Zweifel verdanken die Hindus es dieser schützenden