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Drittes Hauptstück.
schlecht, in dem Fussboden eine Stelle anzuweisen gewusst haben,
die nicht betreten werden sollte und im Ganzen genommen das
Stilgesetz, von welchem es sich "hier handelt, mit richtigem In-
stinkte befolgten, während diess von uns, besonders in unseren
extravaganten Fussteppichen, fast durchgängig mit raffinirter Ab-
sicht hintangesetzt erscheint.
und
Oben
Unten ,
Rechts
und
Links.
Die Begriffe Oben und Unten, Rechts und Links treten
bei einer Fläche je nach ihrer Bestimmung entweder deutlich her-
vor oder sie bleiben indifferent. Sprechen wir zuerst von den
Fällen, Wo eine Kundgebung der Richtung bei Flächen in dem
Sinne des Oben und Unten, Rechts und Links unbedingt erfor-
derlich wird. Es ist evident, dass in derartigen Fällen die Gesetze
der Symmetrie und Proportion gleichzeitig in Anwendung kommen
(siehe Vorrede), und zwar in doppelter Beziehung; nämlich erstens
in Rücksicht auf das Verhalten zwischen Breite und Höhe der
Fläche, sowie auf deren allgemeine lineare Umgrenzung; zweitens
aber in Rücksicht auf dasjenige, welches auf der Fläche dargestellt
oder figurirt ist. Das Folgende betrifft selbstverständlich nur die
in vertikaler Lage befindlichen, d. h. aufrechten Flächen.
AllgemeinbFormelles.
In Beziehung auf das allgemein Formelle ergibt sich nun grund-
sätzlich zuerst, dass die vertikale Fläche, denkt man sich dieselbe
durch eine ihre Mitte durchschneidende Vertikallinie zsveigetheilt,
zu letzterer regelmässig sein müsse, das heisst, dass die linke
Hälfte eine stricte Wiederholung der rechten Hälfte sei.
Indem hiedurch der Symmetrie oder dem richtigenexistenz-
fähigen Verhalten der Einzelnerscheinung zu dem Allgemeinen, in
Jwäilslhem sieBestand hat und wovon sie einen. Thßil bildet: genügt
wird, muss zugleich schon in der allgemeinen FOTITI der Fläche
sich deutlich zu erkennen geben, dass sie entweder aufrecht;
stehe oder hänge. Beide Fälle, nämlich die Fläche als stehende
Wand und der Vorhang, haben das Gemeinsame, dass sie der