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Anfang des 5. Jahrhunderts angehört: von den noch vor-
handenen Handschriften ist freilich keine älter als das
15. Jahrhundert; aber was auch sonst in diesen späten
Abschriften an den darin abgebildeten Insignien mittel-
alterliche Zuthat sei, so haben doch jene Figuren das
Gepräge byzantinischen Ursprungs 2). Die Provinzen er-
scheinen sämmtlich in weiblicher Gestalt: eine Ausnahme
macht nur das Amtszeichen des Consularis Palaestinae a),
das ist ein bärtiger Mann, mit einem Vexillum in der
Rechten, --während bei derselben im Abendlande vorkom-
menden Würde, dem Consularis Campaniae4), es wieder
eine weibliche Figur ist, auch mit einem Vexillum in der
Hand und mit einem Schild neben sich. Diese beiden
Figuren sitzen, sonst erscheinen sie stehend, sofern über-
haupt ein solcher Unterschied wahrnehmbar ist. Denn
nur die geringere Zahl dieser Personificationen ist in ganzer
Figur vorgestellt; bei weitem die meisten in halber Figur,
eine Verschiedenheit, die durch die Grösse der Provinz
und die damit zusammenhängende Machtvollkommenheit
der vorgesetzten Behörde bedingt ist. Die "ganze Figur
ihrer Provinzen haben in ihren Insignien nur die Praefecti
Praetorio und die Proconsuln, also der Praefectus praetorio
Die Handschriften mit Bildern sind: 1) in der K. Bibl. zu Mün-
clien Cod. Palat. e. lig. 41. a. geschrieben um 1550; 2) eben-
daselhst Cod. Victorianus n. 99. aus dem 15. Jal1rh.; 3) in der
K. Bibl. zu Paris Suppl. lat. 671. aus dem 15. Jahrh.; 4) in
der K. Bibl. zu Wien n. 331. vom _J. 1529. Die drei erstem
sind Perganuenthandschriften, die letzte ist von Papier.
2) Nur liessen in den frühem Ausgaben von Gelenius zuerst
Basel, 1552. und von Panciroli zuerst Venedig, 1593. die
Abbildungen viel zu wünschen übrig, vergl. Böcking a. a. O.
S. 42 f. 56. 68; bis jetzt durch Bücking für treue Copiecu
gesorgt ist in seiner Ausgabe Bonn, 1839-1850.
3) Abgebild. in der Ausg. von Böcking p. 110.
4) lbid. p. 123i.