Volltext: Mythologie der christlichen Kunst von der ältesten Zeit bis in’s sechzehnte Jahrhundert (Bd. 1, Abth. 2)

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Anfang des 5. Jahrhunderts angehört: von den noch vor- 
handenen Handschriften  ist freilich keine älter als das 
15. Jahrhundert; aber was auch sonst in diesen späten 
Abschriften an den darin abgebildeten Insignien mittel- 
alterliche Zuthat sei, so haben doch jene Figuren das 
Gepräge byzantinischen Ursprungs 2). Die Provinzen er- 
scheinen sämmtlich in weiblicher Gestalt: eine Ausnahme 
macht nur das Amtszeichen des Consularis Palaestinae a), 
das ist ein bärtiger Mann, mit einem Vexillum in der 
Rechten, --während bei derselben im Abendlande vorkom- 
menden Würde, dem Consularis Campaniae4), es wieder 
eine weibliche Figur ist, auch mit einem Vexillum in der 
Hand und mit einem Schild neben sich. Diese beiden 
Figuren sitzen, sonst erscheinen sie stehend, sofern über- 
haupt ein solcher Unterschied wahrnehmbar ist. Denn 
nur die geringere Zahl dieser Personificationen ist in ganzer 
Figur vorgestellt; bei weitem die meisten in halber Figur, 
eine Verschiedenheit, die durch die Grösse der Provinz 
und die damit zusammenhängende Machtvollkommenheit 
der vorgesetzten Behörde bedingt ist. Die "ganze Figur 
ihrer Provinzen haben in ihren Insignien nur die Praefecti 
Praetorio und die Proconsuln, also der Praefectus praetorio 
 Die Handschriften mit Bildern sind: 1) in der K. Bibl. zu Mün- 
clien Cod. Palat. e. lig. 41. a. geschrieben um 1550; 2) eben- 
daselhst Cod. Victorianus n. 99. aus dem 15. Jal1rh.; 3) in der 
K. Bibl. zu Paris Suppl. lat. 671. aus dem 15. Jahrh.; 4) in 
der K. Bibl. zu Wien n. 331. vom _J. 1529. Die drei erstem 
sind Perganuenthandschriften, die letzte ist von Papier. 
2) Nur liessen in den frühem Ausgaben von Gelenius zuerst 
Basel, 1552. und von Panciroli zuerst Venedig, 1593. die 
Abbildungen viel zu wünschen übrig, vergl. Böcking a. a. O. 
S. 42 f. 56. 68; bis jetzt durch Bücking für treue Copiecu 
gesorgt ist in seiner Ausgabe Bonn, 1839-1850. 
3) Abgebild. in der Ausg. von Böcking p. 110. 
4) lbid. p. 123i.
	        
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