Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

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Kliegsanikel. 
"Wenn ein Ritter einem anderen Ritter Schimpfworte gesagt hat, 
kann er dies mit einem Eide in Abrede stellen; läugnet er es nicht, 
so zahlt er ihm zehn Pfund der Münze, die grade im Heere Gel- 
tung hat. 
"Wenn einer volle Weinfässer Endet, so soll er den Wein so vor- 
sichtig abziehen, dass er die Fässer nicht zerbricht oder das Holzwerk 
der Fässer einschlägt, damit nicht zum Schaden des Heeres der ganze 
Wein verschüttet Wird. 
"Wenn ein Schloss erobert worden ist, sollen die darin befindlichen 
Güter fortgenommen werden; es selbst aber wird nicht angezündet, 
wenn dies nicht der Marschalk thut. 
_„Wenn einer mit Jagdhunden auf die Jagd geht, so soll er das 
Wild, (las er erlegt oder mit den Hunden erjagt hat, unbehindert haben. 
„Wenn einer mit Hasenhunden ein Wild gehetzt hat, so ist das- 
selbe nicht unbedingt sein, sondern dessen, der es ergreift. 
„Wenn einer mit der Lanze oder dem Schwerte ein Wild getroffen 
hat und, ehe er es mit der Hand aufhebt, ein Anderer es ergreift, so 
gehört es nicht dem Ergreifenden, sondern ohne Widerrede erhält es 
der, Welcher es getödtet hat. 
„Wenn einer beim Pirschen ein Wild mit der Armbrust oder dem 
Bogen erlegt, so gehört es ihm." 
Hauptsächlich kam es darauf an, der Streitlust der Ritter und 
Knechte einen Zügel anzulegen, und für die rauflustige Gesellschaft 
der damaligen Zeit konnte eine Strafe, sollte sie überhaupt ab- 
schreckend wirken, gar nicht streng genug sein. Richard Löwenherz 
erliess im Juni 1190 ein noch viel schärferes Gesetz; ihm lag es be- 
sonders daran, auf den Sohiffen die dort noch um so nothwendigere 
Disciplin aufrecht zu erhalten. Die Urkunde lautet: "Richard von 
Gottes Gnaden König von England, Herzog von der Normandie und 
Aquitanien, Graf von Anjou, grüsst alle seine Leute, die im Begriff 
sind, übers Meer nach Jerusalem zu gehen. Wisset, dass wir unter 
gemeinem Beirath wackerer Männer nachstehende Gesetze aufgestellt 
haben. Wer auf dem Schiife einen Menschen tödtet, wird, mit der 
Leiche zusammengebunden, ins Meer geworfen. Wenn er ihn aber 
am Lande getödtet hat, so wird er, mit dem Todten zusammengebunden, 
in die Erde begraben. Wenn Einer aber durch gesetzmässige Zeugen 
überführt wird, dass er das Messer gezogen, um nach einem Anderen 
zu stechen, oder dass er einen Anderen blutig gestochen hat, so soll 
er die Faust verlieren. Wenn Einer aber mit der blOSSBH Hand den 
Andern geschlagen hat, ohne Blut zu vergiessen, so soll er dreimal
	        
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