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Kliegsanikel.
"Wenn ein Ritter einem anderen Ritter Schimpfworte gesagt hat,
kann er dies mit einem Eide in Abrede stellen; läugnet er es nicht,
so zahlt er ihm zehn Pfund der Münze, die grade im Heere Gel-
tung hat.
"Wenn einer volle Weinfässer Endet, so soll er den Wein so vor-
sichtig abziehen, dass er die Fässer nicht zerbricht oder das Holzwerk
der Fässer einschlägt, damit nicht zum Schaden des Heeres der ganze
Wein verschüttet Wird.
"Wenn ein Schloss erobert worden ist, sollen die darin befindlichen
Güter fortgenommen werden; es selbst aber wird nicht angezündet,
wenn dies nicht der Marschalk thut.
_„Wenn einer mit Jagdhunden auf die Jagd geht, so soll er das
Wild, (las er erlegt oder mit den Hunden erjagt hat, unbehindert haben.
„Wenn einer mit Hasenhunden ein Wild gehetzt hat, so ist das-
selbe nicht unbedingt sein, sondern dessen, der es ergreift.
„Wenn einer mit der Lanze oder dem Schwerte ein Wild getroffen
hat und, ehe er es mit der Hand aufhebt, ein Anderer es ergreift, so
gehört es nicht dem Ergreifenden, sondern ohne Widerrede erhält es
der, Welcher es getödtet hat.
„Wenn einer beim Pirschen ein Wild mit der Armbrust oder dem
Bogen erlegt, so gehört es ihm."
Hauptsächlich kam es darauf an, der Streitlust der Ritter und
Knechte einen Zügel anzulegen, und für die rauflustige Gesellschaft
der damaligen Zeit konnte eine Strafe, sollte sie überhaupt ab-
schreckend wirken, gar nicht streng genug sein. Richard Löwenherz
erliess im Juni 1190 ein noch viel schärferes Gesetz; ihm lag es be-
sonders daran, auf den Sohiffen die dort noch um so nothwendigere
Disciplin aufrecht zu erhalten. Die Urkunde lautet: "Richard von
Gottes Gnaden König von England, Herzog von der Normandie und
Aquitanien, Graf von Anjou, grüsst alle seine Leute, die im Begriff
sind, übers Meer nach Jerusalem zu gehen. Wisset, dass wir unter
gemeinem Beirath wackerer Männer nachstehende Gesetze aufgestellt
haben. Wer auf dem Schiife einen Menschen tödtet, wird, mit der
Leiche zusammengebunden, ins Meer geworfen. Wenn er ihn aber
am Lande getödtet hat, so wird er, mit dem Todten zusammengebunden,
in die Erde begraben. Wenn Einer aber durch gesetzmässige Zeugen
überführt wird, dass er das Messer gezogen, um nach einem Anderen
zu stechen, oder dass er einen Anderen blutig gestochen hat, so soll
er die Faust verlieren. Wenn Einer aber mit der blOSSBH Hand den
Andern geschlagen hat, ohne Blut zu vergiessen, so soll er dreimal