Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Kriegsartikel. 
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„Niemand soll ein Schloss angreifen, das vom Hofe Besatzung hat 
 quod a curia defensionem habet). 
„Wenn ein Knecht einen Diebstahl begeht und dabei ertappt wird, 
so soll er, wenn er früher noch kein Dieb war, deshalb nicht gehängt, 
sondern geschoren, geprügelt und am Kinnbacken gebrandmarkt werden, 
_falls ihn sein Herr nicht mit seinem ganzen Harnisch loskauft. War 
er früher ein Dieb, wird er gehängt. 
„Wenn ein Knecht des Diebstahls bezichtigt, aber nicht auf frischer 
That ertappt wird, so soll er sich den folgenden Tag durch die Probe 
mit dem glühenden Eisen reinigen, oder sein Herr für ihn den 
Reinigungseid schwören. Der Kläger aber soll schwören, dass er ihn, 
einzig und allein weil er ihn für schuldig hält, des Diebstahls anklagt. 
„Wenn einer ein Pferd findet, so soll er es nicht scheeren und 
unkenntlich machen, sondern es dem Marschalk sagen, es nicht ver- 
heimlichen, sondern ihm sein Gepäck aufladen. Wenn der, welcher 
das Pferd verloren hat, auf dem Marsche dasselbe bepackt wiederiindet, 
so soll er das Gepäck nicht hinunterwerfen, sondern bis ins Quartier 
folgen und da sein Pferd wiedererhalten. 
„Wenn jemand ein Dorf oder ein Haus anzündet, so wird er ge- 
scheren, am Kinnbacken gebrandmarkt und geprügelt. 
„Der Schmied soll nicht im Dorfe Kohlen brennen, sondern das 
Holz in sein Quartier tragen und da brennen; thut er es im Dorfe, 
so wird er geschoren, geprügelt und am Kinnbacken gebrandmarkt. 
„Wenn Einer den Anderen verletzt und angiebt, dass er den 
Frieden nicht beschworen, so ist er des Friedensbruches nicht schuldig, 
ausser wenn man ihm durch geeignete Zeugen beweisen kann, dass er 
den Frieden beschworen. 
"Niemand soll einen herrenlosenKnecht in sein Quartier aufnehmen; 
thut er es, so soll er doppelt bezahlen, was der etwa genommen hat. 
„Wer eine Vorrathsgrube (foveam) findet, soll frei sich ihrer erfreuen. 
Wenn sie fortgenommen wird, soll er nicht Böses mit Bösem vergelten, 
nicht seine Beleidigung rächen, sondern es dem Marschalk klagen, um 
Recht zu erhalten; 
„Wenn ein deutscher Kaufmann in eine Stadt geht, Waarcn kauft 
und sie zum Heere bringt und sie da im Heere zu theuer verkauft, soll 
ihm der Kämmerer seinen ganzen Kram fortnehmen, ihn prügeln, 
scheeren und am Kinnbacken brandmarken lassen. 
„Kein Deutscher soll einen Lateiner zum Compagnon haben, wenn 
dieser nicht deutsch versteht; hat er ihn, so soll ihm seine ganze Habe 
genommen werden.
	        
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