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Kriegsartikel.
zum Kampfe erregt werden. Wenn Streit entstanden ist, soll Niemand
mit Waffen, das heisst mit dem Schwerte, der Lanze oder mit Pfeilen
hinzueilen; sondern den Streit schlichten, gerüstet mit dem Harnisch,
dem Schilde, dem Helme, nur mit einem Prügel bewaffnet sein.
Niemand soll den Lagerruf erschallen lassen, ausser wenn er seine
Herberge sucht. Welcher Ritter aber durch Schreien des Lagerrufes
Händel veranlasst hat, der soll all seine Rüstung verlieren und aus
dem Heere gestossen werden. Wenn es aber ein Knecht gethan hat,
so soll er geschoren, geprügelt und auf den Kinnbacken gebrand-
markt werden, oder sein Herr kauft ihn mit seiner ganzen Rüs-
tung los.
„Wer einen verwundet hat und läugnet dies, so soll ihm, wenn der
Verwundete ihn durch zwei wahrhaftige, ihm nicht verwandte Zeugen
überführen kann, die Hand abgehauen werden. Wenn die Zeugen
fehlen und Jener sich durch den Eid reinigen will, so kann der
Kläger den Eid zurückweisen und mit ihm im Zweikampf die Sache
ausfechten.
„Wenn Jemand einen Mord begangen hat und von einem Ver-
wandten, Freunde oder Gefährten durch zwei wahrhaftige, dem Er-
mordeten nicht verwandte Zeugen überführt wird, so verfällt er der
Todesstrafe. Wenn jedoch die Zeugen fehlen und der Mörder sich
durch den Eid reinigen will, so kann der Freund, der Verwandte des
Ermordeten mit ihm im Zweikampfe die Sache ausfechten.
„Wenn ein fremder Ritter friedlich an das Lager herankommt, auf
einem Gaule sitzend ohne Schild und ohne Waffen, Wer ihn da ver-
letzt, der wird als ein Friedebrecher verurtheilt. Wenn der aber
ans Lager kommt, sitzend auf einem Streitrosse, den Schild am Halse
und die Lanze in der Hand, wer ihn da verletzt, der hat den Frieden
nicht verletzt.
"Der Ritter, der einen Kaufmann beraubt hat, soll das Genommene
doppelt wiedergeben und schwören, dass er nicht Wusste, jener sei
ein Kaufmann. Wenn dies ein Knecht- gethan hat, so wird er ge-
schoren, am Kinnbacken gebrandmarkt oder sein Herr erstattet für
ihn den Raub zurück.
"Wer einen Anderen eine Kirche oder einen Markt plündern sieht,
soll es verhindern, jedoch ohne Streit; kann er es nicht hindern, so
soll er die Sache bei Hofe klagen.
"Niemand soll ein Weib in seiner Herberge haben; Wer sich das
jedoch untersteht, dem soll man seinen ganzen Harnisch fortnehmen und
ihn für ausgestossen halten; dem Weibe aber wird die Nase abgeschnitten.