Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

222 
Kriegsartikel. 
zum Kampfe erregt werden. Wenn Streit entstanden ist, soll Niemand 
mit Waffen, das heisst mit dem Schwerte, der Lanze oder mit Pfeilen 
hinzueilen; sondern den Streit schlichten, gerüstet mit dem Harnisch, 
dem Schilde, dem Helme, nur mit einem Prügel bewaffnet sein. 
Niemand soll den Lagerruf erschallen lassen, ausser wenn er seine 
Herberge sucht. Welcher Ritter aber durch Schreien des Lagerrufes 
Händel veranlasst hat, der soll all seine Rüstung verlieren und aus 
dem Heere gestossen werden. Wenn es aber ein Knecht gethan hat, 
so soll er geschoren, geprügelt und auf den Kinnbacken gebrand- 
markt werden, oder sein Herr kauft ihn mit seiner ganzen Rüs- 
tung los. 
„Wer einen verwundet hat und läugnet dies, so soll ihm, wenn der 
Verwundete ihn durch zwei wahrhaftige, ihm nicht verwandte Zeugen 
überführen kann, die Hand abgehauen werden. Wenn die Zeugen 
fehlen und Jener sich durch den Eid reinigen will, so kann der 
Kläger den Eid zurückweisen und mit ihm im Zweikampf die Sache 
ausfechten. 
„Wenn Jemand einen Mord begangen hat und von einem Ver- 
wandten, Freunde oder Gefährten durch zwei wahrhaftige, dem Er- 
mordeten nicht verwandte Zeugen überführt wird, so verfällt er der 
Todesstrafe. Wenn jedoch die Zeugen fehlen und der Mörder sich 
durch den Eid reinigen will, so kann der Freund, der Verwandte des 
Ermordeten mit ihm im Zweikampfe die Sache ausfechten. 
„Wenn ein fremder Ritter friedlich an das Lager herankommt, auf 
einem Gaule sitzend ohne Schild und ohne Waffen, Wer ihn da ver- 
letzt, der wird als ein Friedebrecher verurtheilt. Wenn der aber 
ans Lager kommt, sitzend auf einem Streitrosse, den Schild am Halse 
und die Lanze in der Hand, wer ihn da verletzt, der hat den Frieden 
nicht verletzt. 
"Der Ritter, der einen Kaufmann beraubt hat, soll das Genommene 
doppelt wiedergeben und schwören, dass er nicht Wusste, jener sei 
ein Kaufmann. Wenn dies ein Knecht- gethan hat, so wird er ge- 
schoren, am Kinnbacken gebrandmarkt oder sein Herr erstattet für 
ihn den Raub zurück. 
"Wer einen Anderen eine Kirche oder einen Markt plündern sieht, 
soll es verhindern, jedoch ohne Streit; kann er es nicht hindern, so 
soll er die Sache bei Hofe klagen. 
"Niemand soll ein Weib in seiner Herberge haben; Wer sich das 
jedoch untersteht, dem soll man seinen ganzen Harnisch fortnehmen und 
ihn für ausgestossen halten; dem Weibe aber wird die Nase abgeschnitten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.