Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Kriegsartikel. 
221 
in Metz das Kriegsgesetz (lex pacis), das alle Fürsten beschworen. 
„Aber da sie selbst es nicht recht hielten, habe auch ich es nicht behalten" 
(Odo de Diogilo, lib. H). Im J. 1147 hatten die deutschen und englischen 
Kreuzfahrer, die zuerst an die Erstürmung von Lissabon gingen, 
solche Gesetze aufgestellt: Tod um Tod; Zahn um Zahn. Verboten war 
der Kleiderluxus, die Mitnahme von Weibern; geboten die Beobachtung 
des Friedens. Jedes Schilf erhielt seine eignen Priester und jeder 
Kreuzfahrer sollte wöchentlich einmal beichten. Keiner sollte dem 
Anderen die Schiffsleute abspänstig machen. Zur Schlichtung der 
Misshelligkeiten und zur Verwaltung der Kassen wurden für je tausend 
Mann zwei Richter oder Geschworene gewählt 1). Mehr die moralische 
Seite betont das Statut Heinrichs ll_ von England, welches 1188 er- 
lassen wurde. Nachdem in demselben den Theilnehmern am Kreuz- 
zuge allerlei Vortheile gewährt worden sind, „wurde ferner festgesetzt, 
dass niemand grässlich iiuchen, Würfel spielen (ad aleas vel ad decios 
ludat), Buntwerk, Grauwerk oder Zobelpelz oder Scharlach tragen sollte, 
und dass Alle, Geistliche wie Laien, mit zwei Gerichten aus dem er- 
kauften Proviant (ex empto) sich zufrieden geben müssten, dass Keiner 
ein Weib mit sich auf den Kreuzzug nähme, mit Ausnahme einer zu 
Fuss marschirenden Wäscherin, die unverdächtig wäre, und dass Keiner 
ausgeschnittene und ausgefranste Kleider trüge (et quod nullus habeat 
pannos decisos vel laceatos)"2). 
Scharfer sind die Kriegsartikel Kaiser Friedrichs 1.; 1154 "gab er 
das Gesetz, dass Niemand innerhalb des Lagers gegen einen Kameraden 
sein Schwert ziehen sollte, und wer dieses Friedensgebot (treugam) 
verletzte, einen der Gefährten verwundete, der sollte die Hand verlieren 
oder mit dem Kopfe büssenm). Auch Heinrich VI. untersagte 1194 
den deutschen Kriegern jede Üebertretung und drohte mit Abliauen der 
Hände 4). Das Ausführlichste über die drakonischen Disciplinar-Gesetze 
jener Zeit erfahren wir aus dem Edicte Friedrichs l. vom Jahr 11545): 
„Wir bestimmen und wollen streng beobachtet wissen, dass Weder 
ein Ritter noch ein Soldat es Wage, Streit anzufangen. Wellll einer 
mit dem andern Händel bekommen hat, soll keiner von Beiden den 
Lagerruf (signa castrorum) schreien, damit dadurch seine Leute nicht 
107. 
1) OSbGYIIUS, de Expugnatione Lyxbonensi. 
2) Guilehni Parvi Hist. Anglicana lib. III, c. XXIII. 
3) Ottonis Frising. Gesta. Frid. II, 15. 
4) Otbonis Frising. Chrom, Contin. Sanblas. 40. 
5) Ottonis Frising. Gesta. Frid. III, 26.  Leges II,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.