Kriegsartikel.
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in Metz das Kriegsgesetz (lex pacis), das alle Fürsten beschworen.
„Aber da sie selbst es nicht recht hielten, habe auch ich es nicht behalten"
(Odo de Diogilo, lib. H). Im J. 1147 hatten die deutschen und englischen
Kreuzfahrer, die zuerst an die Erstürmung von Lissabon gingen,
solche Gesetze aufgestellt: Tod um Tod; Zahn um Zahn. Verboten war
der Kleiderluxus, die Mitnahme von Weibern; geboten die Beobachtung
des Friedens. Jedes Schilf erhielt seine eignen Priester und jeder
Kreuzfahrer sollte wöchentlich einmal beichten. Keiner sollte dem
Anderen die Schiffsleute abspänstig machen. Zur Schlichtung der
Misshelligkeiten und zur Verwaltung der Kassen wurden für je tausend
Mann zwei Richter oder Geschworene gewählt 1). Mehr die moralische
Seite betont das Statut Heinrichs ll_ von England, welches 1188 er-
lassen wurde. Nachdem in demselben den Theilnehmern am Kreuz-
zuge allerlei Vortheile gewährt worden sind, „wurde ferner festgesetzt,
dass niemand grässlich iiuchen, Würfel spielen (ad aleas vel ad decios
ludat), Buntwerk, Grauwerk oder Zobelpelz oder Scharlach tragen sollte,
und dass Alle, Geistliche wie Laien, mit zwei Gerichten aus dem er-
kauften Proviant (ex empto) sich zufrieden geben müssten, dass Keiner
ein Weib mit sich auf den Kreuzzug nähme, mit Ausnahme einer zu
Fuss marschirenden Wäscherin, die unverdächtig wäre, und dass Keiner
ausgeschnittene und ausgefranste Kleider trüge (et quod nullus habeat
pannos decisos vel laceatos)"2).
Scharfer sind die Kriegsartikel Kaiser Friedrichs 1.; 1154 "gab er
das Gesetz, dass Niemand innerhalb des Lagers gegen einen Kameraden
sein Schwert ziehen sollte, und wer dieses Friedensgebot (treugam)
verletzte, einen der Gefährten verwundete, der sollte die Hand verlieren
oder mit dem Kopfe büssenm). Auch Heinrich VI. untersagte 1194
den deutschen Kriegern jede Üebertretung und drohte mit Abliauen der
Hände 4). Das Ausführlichste über die drakonischen Disciplinar-Gesetze
jener Zeit erfahren wir aus dem Edicte Friedrichs l. vom Jahr 11545):
„Wir bestimmen und wollen streng beobachtet wissen, dass Weder
ein Ritter noch ein Soldat es Wage, Streit anzufangen. Wellll einer
mit dem andern Händel bekommen hat, soll keiner von Beiden den
Lagerruf (signa castrorum) schreien, damit dadurch seine Leute nicht
107.
1) OSbGYIIUS, de Expugnatione Lyxbonensi.
2) Guilehni Parvi Hist. Anglicana lib. III, c. XXIII.
3) Ottonis Frising. Gesta. Frid. II, 15.
4) Otbonis Frising. Chrom, Contin. Sanblas. 40.
5) Ottonis Frising. Gesta. Frid. III, 26. Leges II,