Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Freibeuterschaaren. 
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sind der Verbindlichkeit eines jeden Treugelöbnisses, jeder Huldigung, 
jedes Gehorsams. Ihnen aber und allen Gläubigen geben wir zur Ver- 
gebung aller Sünden auf, dass sie mannhaft diesen Verheerungen 
Widerstand leisten und das christliche Volk gegen dieselben mit den 
Waffen schützen. Ihre Güter sollen coniiscirt werden und es soll den 
Fürsten freistehen, solche verruchte Menschen zu Sklaven zu machen. 
Die aber so in Wahrer Reue sterben, die sollen sicher sein, dass sie 
Vergebung ihrer Sünden und die Frucht der ewigen Vergeltung 
empfangen werden. Wir jedoch, auf die Gnade Gottes und die Macht 
der seligen Apostel Peter und Paul vertrauend, erlassen den gläubigen 
Christen, welche gegen sie die Waffen ergreifen und nach der Bischöfe 1) 
oder anderer Prälaten Plane sie bekämpfen, zwei Jahre von der auf- 
erlegten Busse und überlassen, wenn sie länger dabei sich aufgehalten, 
der Entscheidung der Bischöfe, denen die Sorge für diese An- 
gelegenheiten anvertraut ist, nach ihrem Gutdünken ihnen je nach 
der Grösse der Anstrengung einen grösseren Ablass zu ertheilen. Die 
indessen, welche den Ermahnungen der Bischöfe in dieser Hinsicht zu 
gehorchen verschmähen, sollen, so befehlen wir, von der Theilnahme 
an der Communion ausgeschlossen sein. Inzwischen aber nehmen wir 
die, Welche aus Glaubenseifer die Mühe, jene zu bekämpfen, auf sich 
genommen haben, ebenso wie die, welche das Grab des Herrn besuchen, 
 in den Schutz derKirche undbestimmemdass sie vor allenBeunruhigungen, 
sowohl was ihre Person als ihre Habe anbetriift, sicher bleiben sollen. 
Wenn jedoch Jemand sie unterdessen zu belästigen sich unterstehen 
sollte, so soll er durch den Bischof des Ortes mit der Strafe der Excommu- 
nication belegt, und dieser Urtheilsspruch von Allen beobachtet werden, 
bis das Genommene zurückgegeben und für den zugefügten Schaden 
Ersatz geleistet ist" (Conc. Later. III, G. XXVII, vgl. Chron. Rogeri de 
Hoveden). Trotz dieser Kundgebung der Kirche wurden diese Räuber 
banden doch immer wieder gemiethet. In der Darstellung von Geraud 
ist die fernere Geschichte dieser Freibeuter eingehend geschildert. Ich be- 
merke nur noch, dass auchRichardLöwenherz sie in seinen Sold nahm und 
einer ihrer Condottiere Marchadas bei ihm in hohem Ansehen stand 2). 
Das Leben dieses Marchadas oder Mercadier hat Geraud in demselben 
1) Bei Roger von Hoveden heisst es "ad eorum    consiliuln". die richtige 
Lesart bei Labbe Conc. ist aber m1 episcoporum  consilium". 
2) Chrom. Rogeri de Hoveden 1196: Marchadas princeps nefundae gentis Bri- 
bancenorul1m-Rigordus de Gestis Phil. Aug. 1198: Rex Angliae    cum suis Gote- 
rellis, quibus praeerat Marchaderius.  Guil. Brite, de Gestis Phil. Aug. 1193; 
Qui inmperat Ruptariis et Cotarellis Marchaderius.
	        
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