Heerfahrt.
Aufgebot.
Musterung.
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ist die Dauer, für welche der Heerespflichtige zum Kriegsdienste ge-
zwungen war, nicht festgesetzt gewesen. Das mag für Deutschland
zutreffen; in Frankreich dagegen scheint der Lehnsträger nur verpflichtet
gewesen zu sein, dem Könige vierzig Tage Heeresfolge zu leisten 1).
Wahrscheinlich ist es nun, dass, sobald die Truppen auf dem
Sammelplatz eingetroffen waren und ehe man aufbrach, eine Musterung
vorgenommen wurde, doch finde ich nichts von derselben erwähnt.
Die Abtheilungen mussten aber doch bestimmt und forniirt sein, ehe der
Marsch angetreten wurde. Wenn Friedrich l. mit der Heerschau
wartet, bis er auf den Roncalischen Feldern sein Lager aufgeschlagen
hat, so geschieht dies wohl, um den Säumigen noch einige Frist zu
gönnen, dass sie dem Heere nacheilen und auf dem Marsche sich ihm
anschliessen, ehe die strengen Strafen für die Verweigerung der Heeres-
folge über die Säumigen verhängt werden. Otto von Freisingen (Gesta
Frid. lmp. lib. H, 12) schildert uns, wie im November 1153 nach
alter Gewohnheit daselhst die Präsenz aller Lehnspflichtigen festgestellt
wurde. „Es ist aber Sitte der deutschen Könige, dass, so oft sie um
die Krone zu empfangen ein Heer über die Alpen führen, sie auf
diesem Felde Rast halten. Da wird an einen hohen Holzpfahl ein
Schild gehängt und die gesammte Schaar der Ritter, welche Lehen
haben, durch den Herold des Hofes aufgefordert, in der nächsten Nacht
die Wache bei dem Fürsten zu halten. Das befolgen die Fürsten, die
im Heeresgefolge sind, und fordern wieder ihrerseits durch Herolde
ihre Lehnsträger zur Erfüllung der gleichen Pflicht auf. Wer am
folgenden Tage überwiesen ist, bei der Nachtwache gefehlt zu haben,
der wird wiederum vor den König, vor die Fürsten und die Grossen
citirt, und so werden alle, die ohne Genehmigung ihrer Herren zu
Hause geblieben sind, zum Verluste ihrer Lehen verurtheilt."
Genaue Verzeichnisse der zum Kriegsdienste Verpiiichteten erleich-
terten die Controle. Französische Musterrollen sind nach Daniel (Hist. de
la milice franc. I, 53) noch aus den Jahren 1214, 1226, 1242, 1253, 1271,
1272 und 1296 erhalten. Einen wesentlichen Theil des Heeres bilden die
F118 Struppen, die, an Zahl den Rittern weit überlegen, mit Bogen und
1) Matth. Paris ad a. 1226: (Graf Heinrich von der Champagne Wohnt der
Belagerung von Avignon bei) cum jann -x1- dies in obsidione peregisset, petens
de eonsuetxldine Gallieana licentiam ad propria. remeandi. Cui cum licen-
tiaun rex vetuisset, respondit comes quod factis -xl- dierum exeubiis non tenebatur
nee voluit diutius interesse. Der König droht, ihm sein Land mit Brand zu ver-
wüsten. Unter Ludwig IX. wurde die Dauer der Verpüichtung zum Kriegsdienste
auf 60 Tage und 60 Nächte festgesetzt Histoire rle 1a milice franeoise.
Amst. 1724. I, 56).