Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Mann und Weib. 
Zweikampf zwischen 
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ist ihnen durch die Hitze und die heftigen Schläge benommen: da 
kommen sie überein, eine Weile zu ruhen; sie binden die Helme ab 
und erholen sich 1). Aber bald beginnt der Kampf wiederum; endlich 
unterläuft Einer dem Anderen das Schwert, packt ihn mit nervigem 
Arme, und nun ringen sie, bis endlich einer zu Boden gestreckt wird 2). 
Um ihn am Aufstehen zu hindern, wirft sich der Sieger auf ihn 3), 
reisst ihm Helm und Hersenier ab, sticht gar noch mit dem Dolche 
nach ihm und zwingt ihn sich zu ergeben 4). Oder er schlägt ihn 
nieder, entblösst ihm das Haupt 5) und lässt ihm die Wahl, entweder 
sofort den Todesstreich zu empfangen, oder die Schuldlosigkeit des 
Siegers oder seine eigene Schuld einzugestehen G). Oft richtet der 
Sieger dann selbst, indem er dem Üeberwundenen das Haupt abschlägt. 
Als Gaydon den Thibaut (YASPTGDIOHÜ so getödtet, legt er dessen 
Schwert und sein eigenes kreuzweise auf die Brust des Todten; Karl 
erklärt dies für sehr cortois (Gaydon p. 55), lässt aber den Leichnam 
trotzdem noch an den Schultern ziufhängen (p. 59). 
Es ist schon oben bemerkt worden, dass auch Mädchen und 
Frauen den gerichtlichen Zweikampf zum Austrage ihrer Rechtshändel 
wählen und dann einen Kämpfer für sich stellen konnten. Es kommt 
jedoch auch vor, dass sie selbst dem Beschuldiger oder Beschuldigten 
entgegentreten. Schon in dem S. 136 mitgetheilten Berichte aus dem 
Romane Reinfried erbietet sich die Prinzessin Yrkane, da ihr Kämpfer 
auszubleiben scheint, persönlich mit ihrem Ankläger zu kämpfen. In 
Bern fandam 4. Jan. 1288 in der That ein solcher Zweikampf statt, 
bei dem die Frau siegreich blieb 7). Friedrich Majer, Geschichte der 
Ordalien (Jena 1795) S. 271, giebt eine Beschreibung des Verfahrens 
nach "einem alten Manuscript der Wolfenbüttelischen Bibliothek", von 
dem Chr.Thon1asius in seiner Abhandlung „de occasione, conceptione 
et intentione constitutionis criminalis Carolinae" (Hai. 1718) p. 22 
Mittheilungen macht. In des Heinrich von Neustadt Apollonius wird 
1) Erec S97 ff.  Lohengr. 2165-2190. 
2) Lohengr. 2201-2205.  Als Perceval mit dem Biau Mauvai kämpft, bricht 
dessen Schwert. Perceval wirft" sein eignes fort; sie lassen die Schilde fallen, 
kämpfen bras "Ä bras und mit den Fäusten weiter. Percev. 25474 ff. 
3) Reinfr. 9118. 
4) Lohengr. 2213-2220. 
5) Erec 951: Als erm den helm abe brach, Dö lösterm ouch daz hüetelin, 
Als er solde erslagen sin. 
ü) Gaydon p. 45-55. 
7) Ann. Bern. 1288: In Berna fuit duellum inter virum et mulierem in ocbava 
Innocentum, sed mulier prevaluit. 
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