Zeit
des Kampfes.
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Der Herr Graf aber liess ihn auf Rath seiner Leute festnehmen, ent-
waffnen und gefangen halten. Gerard de Saint-Obert jedoch bat den
Grafen, ihm den ihm zugesprochenen Robert sogleich zu überliefern
und der Herr Graf übergab auf Rath seiner Leute ihn demselben
Gerard. Gerard aber führte ihn als einen ihm zugesprochnen Leibeignen
in Fesseln n1it sich fort. Die Richter 1) über die neunte Stunde und
über Gerards Lossprechung vom Zweikampf, und über den Ausgang
des Rechtshandels und die Auslieferung Robert's in Geiards Hände
waren: der ältere Eustachius de Ruez" (und noch 55 Männer, deren
Namen Gislebertus mittheilt).
„Als aber Gerard de Saint-Obert den Robert de Belren in Fesseln
hielt, bat dieser um Erbarmen und schwur ihm als seinem Herrn Treue,
Wie ein Mann aus leibeigenem Stande; Gerard aber Jiess ihn unver-
letzten Leibes los und versprach ihm fernere Ehre und Gut. Doch
Robert verletzte sofort die geschworene Treue, kam an den Hof des
Kaisers und klagte die Leute des Grafen von Hennegau wegen des
Urtheils an. Da ihm Niemand widersprach, so erhielt er Briefe vom
Hofe, dass jenes Urtheil widerrufen werden solle. Und nach Laut der
Briefe wurde der Urtheilsspruch von den Leuten des Herrn Grafen,
jedoch in Abwesenheit Gerarcfs und ohne dass er eingeladen wurde,
widerrufen. Deshalb ist es zu verwundern, wie Robert die Briefe
Vom Römischen Könige Heinrich erlangt hat, da Heinrich selbst,
der später Römischer Kaiser wurde, dasselbe Ürtheil gegen einen
Ritter gefallt hatte. Wie Heinrich, der Marschall des Kaisers, einen
Ritter, den Propst (praepositum) von Strassburg, gefordert hatte und
der Propst an1 bestimmten Tage nicht erschien, sass am 29. December
(1191) der Herr Kaiser Heinrich, der ziemlich früh gespeist hatte, zu
Hagenau auf der Strasse, u1n besser die Tagesstunden beurtheilen zu
können. Und als jener Ritter vor der neunten Stunde nicht gekommen
war, wurde durch den Herrn Konrad Erzbischof von Mainz
das Urtheil gefällt, dass der Ritter, weil er vor der neunten Stunde
nicht gekommen, seiner Ehre, seines Landbesitzes, seines Weibes ver-
lustig sei. Das hat Schreiber dieses gesehn und gehört, wie 61' allßh
in Mons das Urtheil gegen "Robert sah und hörteft
Nach dem Sachsenspiegel (Buch I, Art. 63, g 4) soll der Kämpfer
erscheinen mit Leder und Leinzeug nach Belieben gerüstet, das Haupt
und die Füsse vorn bloss, an den Händen dünne Handschuhe, in der
1) In der Ausgabe der MG-
eatores.
Schultz, höf. Leben. II.
steht inclicatoreS; ich glaubev
es ist zu lesen indi-
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