Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

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Stellung der 
Geiseln und Unterpfänder. 
stellen 1), die einmal als Geiseln für ihren Freund dienten, dessen 
rechtzeitiges Erscheinen auf dem Kampfplatze gelobten, dann aber 
auch, von der Unschuld ihres Freundes und der Schuld des Gegners 
überzeugt, den Ausgang des Duells zu gewärtigen und unter Um- 
ständen selbst, wenn derjenige, für den sie sich verbürgt, unterlag, dessen 
Strafe zu theilen hatten 2). Denn wurde der Kläger besiegt, so traf 
ihn dieselbe Strafe, die auf das Verbrechen, dessen er den Anderen 
bezichtigt hatte, von rechtswegen gesetzt W313). Nach den Assises 
de Jerusalem stellte der Kläger sogleich dem Vicomte sein Pfand zu; 
der vorgeforderte Verklagte hatte dann auch seinerseits ein Pfand zu 
geben. Darauf wurden Beide bis zum Kampftage vom Vicomte in 
Gewahrsam genommen, aber gesondert eingesperrt; sie konnten sich 
selbst verpflegen oder erhielten auch die Kost und durften noch bei 
einem Fechtmeister Unterricht nehmen. 
Fürhochstehende Männer ziemte es sich nicht, einen solchen Kampf 
.anzunehmen4). Aber Peter von Aragonien hat doch noch 1283 Karl 
in propatulo eoram curia id eorporaliter secundum consiclerationem curiae regalis 
probaturum, exigens sibi exhiberi in duello lIISiGllJlELB plenitudinem secundum 
legem Francorum antiquitus et modo iustitialiter iuratam a regibus et approbatzini. 
Quam chirothecam quasi duelli vadium ostensaln comes recepit, spondens 
se defendendo dimicaturum facinoris notani sibi imponentem. Sein ältester Sohn 
will für ihn- eintreten, das wird aber abgelehnt. Endlich wird die Sache gütlich 
beigelegt.  Lanceloet l, 20585: Doe ginc der hertoge saen na dat Ende boet 
hem den hanscoe daer ter stat, Dien her Walewein daer ontfine; Ende hi gaf den 
sinen na die dinc Den hertoge weder harde saen. Dus moeste di camp vorwaerd 
Agaen.  Gaydon p. 19: Es mains le roi a son gaige donne.  Chev. as -ij. espees 
5231-5880.  
1) Lanc. I, 20591: Doe spracßtlie coninc toten heren '10 wil datmen verborge 
niet eren Desen camp te vechtene hier." Die hertoge sette borgen fier.  Gay- 
don p. 19-23: Thibaut d'Aspre1n0nt giebt dem Könige sein Pfand und stellt 
Vierzehn Geiseln; Gaydon soll nun gleichfalls entweder Bürgen bringen oder die 
rechte Hand verlieren. Die Bürgschaft seiner Lehnsleute wird nicht angenom- 
men; endlich entschliesst sich sein Onkel Naymes sich als Geisel zu stellen.  
Gui de Nanteuil p. 13: I1 (Gui) est passe avant, mist son gage en present; Dus 
Naimes le repleige, li et Milez cPAiglent. Hervieu porte son gage Kallon 
Pempereour. Sanses et Amalgre le repleigent le jour. 
2) Nach Aachen heimgekehrt, hält Karl Gericht über Genelün. Binabel erbietet 
sich, für Geneluns Unschuld gegen Tirrich zu kämpfen. Jeder von Beiden stellt 
Clreissig Bürgen. Tirrich besiegt den Gegner und schlägt ihm das Haupt ab; 
Binabels Bürgen werden auch enthauptet, Genelun an wilder Rosse Schweife  
bunden und zu Tode geschleiih. Rolandslied 3729 ff. 
3) Iwein 5429: Nü was ez ze den ziten site, Daz der schuldegeere lite Den selben 
töt, den der man Solde liden, den er an Mit kampfe vor gerichte sprach, Ob ez 
alsö geschach, Daz er mit kainpfe unschuldee wart,  Chev. au lyon 4561 ff. 
4) Cröne 10757 (Gasozein sagt, um dem Kampfe mit Artus auszuweichen):
	        
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