Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Der 
Zweikampf. 
gerichtliche 
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Wacht Einer bei dem Leichnam, so zieht er mit dem Schwerte einen 
Kreis um denselben, die bösen Geister zu bannen  War ein Kirchhof 
nahe, so beerdigte man die Leiche auf ihm: die Rüstung wird an 
einen Baum in der Nähe des Grabes aufgehängt 2).  
Die im Turnier und im Einzelkampfe erworbene Geschicklichkeit 
konnte aber dem Ritter auch dann nützlich sein, wenn er sein gutes 
Recht Verläumdungen und falschen Beschuldigungen gegenüber durch 
ein Gottesgericht zu erweisen gezwungen war. Der gerichtliche Zwei- 
kampf ist während des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts noch 
eine zu Recht bestehende Institution 3), über deren juristische Bedeu- 
tung ich hier nichts zu sagen vermag  es ist dies oft genug von 
berufenen Männern geschehen  ich will einzig und allein versuchen 
zu schildern, in Welcher Form die ritterliche Gesellschaft diese Ehren- 
sachen auszufechten pflegte 4). 
Brachte ein Ritter gegen einen anderen eine schwere, mit strengen 
Strafen zu sühnende Beschuldigung vor und konnte sie nicht durch 
Zeugen erweisen, so war es dem Angeklagten gestattet, für seine Un- 
schuld öffentlich vor dem gesetzmässigen Richter mit dem Ankläger- 
zu kämpfen. Er überreichte als Pfand, dass er am bestimmten Tage 
sich einfinden werde, dem Gerichtsherren oder dem Herausgeforderten 
seinen Handschuh, und auch der andere musste sich in derselben 
Weise verpflichten a). Ausserdem hatten beide Theile Bürgen zu 
1) Walewein 4786: Ende naem sijn swaert Ende becrijter hem mede mt sant, 
Dat hem neghen Gods viant Ne mohte ghenaken omme te deerne, N0 weder in 
Spele no in scerne.  
2) Percev. 40252: Atant es vous ses compagnons Qui les armes ont aportees 
Sor la biere les ont gietees, Et i pendirent par les mances Le haubierc et les 
cauces blances, As brances de Parbre pendirent Et Pescu, plus n'i atendirent, Et 
1a coife et le hiaume avoec. 
3) Friedr. Zimmermann, der Zweikampf in der Geschichte der westeuropäischen 
Völker. Hist. Taschenbuch, 5. Folge; Jahrg. 9 (Leipzig 1879). 
4) Ich habe gefunden, dass J. Grimm RA. VI, S, ä 4 (S. 927 1T.) die F013? 
des Zweikampfes gar nicht bespricht. Auch L. Stein hebt im dritten Bande VOII 
Warnkoenigh Französischer Staats- und Rechtsgeschichte p. 226 nur das juristische 
Moment hervor.  Zu Rathe gezogen habe ich ausser den Establissements de 
Saint-Louis noch Philippe de Beaumanoifs Coutumes du Beauvoisis (publ. p. 1c 
Üte Beugnot, Par. 1842) cap. 61, und den Abschnitt der Assises de Royaume du 
Jerusalem (publ. p. Foucher, Par. 1841), der betitelt ist "Regles de 1a Bataille 
pour meurtre clevant la hasse cour" (I, 1, 325 E) 
5) Matth. Paris 1243: Der Graf de 1a Marche (Comes Marchiae) wird von 
einem Ritter vor dem Könige von Frankreich eines Verbrechens angeklagt und 
deshalb in Gewahrsam genommen. Quod licet comes constanter inficiaretur, statim 
miles supradictus more Francorum chirothecam suam ei porrexit, se oiferens
	        
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