Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

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Raubritter. 
tenstein (Frauendienst p. 537, 10 ff.) mittheilt, mehr von abgefeimten Ver- 
brechern als von ritterlich gesinnten Leuten in Scene gesetzt zu sein. 
Am 26. August 1248, so erzählt der Dichter, kommen zwei seiner 
Freunde, Pilgerin von Kars und Weinolt, ihn auf seinem Schlosse 
Frauenburg zu besuchen. Ulrich hat grade gebadet und sich etwas 
zur Ruhe niedergelegt, als sie anlangen; er wirft schnell einige Kleider 
über, empfängt seine Gäste und setzt ihnen ein Mahl vor. Nach dem 
Essen fordern sie ihn auf, mit auf die Falkenbeize zu gehen, und während 
Ulrichs Leute beschäftigt sind, die Vogelhunde und die Falken zu 
holen, winken sie plötzlich zwei von ihren Knappen herbei, ziehen 
ihre Messer, fallen über ihren Wirth her, binden ihm den Pelzrock 
um den Hals und schleppen ihn nach seinem eigenen Thurme. Die 
Knechte der Räuber jagen Ulrichs Gesinde aus der Burg, ja die Ge- 
mahlin desselben wird vertrieben, ihrer Schmucksachen beraubt; einen 
Sohn behalten sie noch als Geisel. .Als die Freunde des Dichters 
zur Befreiung desselben noch am selben Tage herbeieilen, führt ihn 
Pilgerin auf einen Balcon, schlingt ihm ein Seil um den Hals und 
droht, ihn sofort vom Balcon zu stürzen, wenn er seine Freunde 
nicht fortweise. Am nächsten Tage verlangt er Lösegeld und lässt 
einstweilen den Gefangenen in schwere Ketten legen. Ein Jahr und 
drei Wochen bleibtUlrich so eingesperrt, endlich wird er auf Vermittelung 
des Grafen Meinhart von Görz im September 1249 losgelassen. Seine 
zwei Söhne und zwei Edelknaben lässt er einstweilen als Pfand und löst 
sie und die Burg endlich aus "wie, daz wil ich iuch verdagen" (p. 547, 27). 
Und solche Leute sind in der damaligen Zeit gar nicht so selten zu finden. 
König Rudolf erwarb sich ein Verdienst, ihre Burgen zu brechen 1). 
Diese Raubritter selbst hatten also genug Gelegenheit, ihre 
Gewandtheit in der Handhabung der Waifen zu zeigen; sie ver- 
schaiften dieselbe auch anderen Rittern, die von ihnen angefallen 
sich ihres Lebens wehren mussten, oder den Angegriffenen und Ge- 
fangenen zu Hülfe eilen konnten. Eine Beleidigung darf ein Ritter 
nur mit den Waffen rächen. Als zwei Ritter aus .loinville's Gesell- 
gröze gülde hat, Und doch niht gern abe lät, Er welle grözliche leben Und in 
dem vollen staete sweben; Des muoz er dikke reisen Üf witewen und üf weisen, 
Den er ist vil bitter: Alsus was der ritter Zer werlde gar vermezzen Üf einer burk 
gesezzen, A11 gesinde überladen, Dä. mit er tet vil grözen schaden Üf Walden und 
üf sträzen: Swaz ir d-i. umbe säßen, Den was er leit nächgebüre Und ein 21.1.96 
herber sehüre, Daz sie gar muosten swachen. 
1) JohfVitodurani Chron. (ed. G. v. Wyss) p. 21: Hic comes R., rex factus, 
extitit maximus desolator et destructor castrorum, ex quibus homines spoliabantur; 
nam ipsa expungnav-it et expungnata eonfregit S010 eoequando.
	        
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