Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Fehden. 
Gottesfrieden. 
Ruubritter. 
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Jahrhundert von der Kirche eingeführte Beobachtung des Gottes- 
friedens (treuga dei). Vom Sonntage vor den Fasten bis zum 
Sonnenaufgang am Montage der Ptlngstoctave sollten die Waffen 
ruhen, ebenso vom Sonnenuntergang des Donnerstags vor dem 
Advent bis zum Sonnenaufgang des Montags der Epiphaniasoctave, 
ferner alle Wochen vom Donnerstag Abend bis zum Montag Morgen, 
endlich alle Marien- und Apostelfeste und deren Vigilien (Conc. Ro- 
tomagense 1096. Can. I). Die Friedenszeit beginnt also zwischen dem 
1. Februar und 7. März und dauert bis zum 18. Mai oder 21. Juni, 
fängt dann wieder am 25. oder 26. November an und währt bis zum 
17. oder '18. Januar. Marienfeste kommen in Betracht: Puriiicatio, 
Annunciatio, Assumptio, Nativitas, also der 2. Februar, 25. März, 
15. August, 8. September. Von diesen Tagen können zwei in die 
schon gebotene Friedenszeit fallen, jedenfalls ist der eine immer nicht 
mitzuzählen; auch von den Aposteltagen sind vier (Philippus und Jaco- 
bus, Andreas, Thomas, Johannes Ev.. d. i. 1. Mai, 30. November, 21. und 
27. December) nicht mit zu berechnen, S. Matthias-Tag (24. Februar) 
ist auch nicht immer besonders zu feiern, dagegen haben wir im Juni und 
Juli gleich drei Apostelfeste (Peter undPaul, Divisio Apostolorum. J acobus 
Major, den 29. Juni, 15. und 25. Juli), dann am 24. August Bartholomaei, 
am 21. September Matthaei und am 28. October Simonis et Judae, 
also 6 Apostelfeste. Es bleiben mithin nur etwa 30 Wochen übrig, und 
da sind es nur die vier Tage Montag bis Donnerstag, die zur Fehde 
benutzt werden dürfen, im Ganzen 120 Tage, von denen zwei resp. drei 
Marienfeste mit den Vigilien, sechs oder sieben Aposteltage mit ihren 
Vigilien, im Ganzen sechszehn oder gar zwanzig Tage unter Umstän- 
den noch abgehen. Immerhin genug Zeit, um Schaden und Unruhe 
zu stiften. Denn wenn auch nach dem zweiten Canon des eben citirten 
Concils von Rouen die Kirchen und ihre Vorhallen, die Mönche, die 
Geistlichen, Nonnen, Frauen, Pilger, Kaufleute und ihre Diener, 
ackernde Ochsen und Pferde, Fuhrleute u. s. w. vor jeder Feindselig- 
keit sicher bleiben sollten (vgl. Conc. Audomarense 1099. Can. lll. IV), 
so scheint dies Gesetz doch. nur in den seltensten Fällen beachtet 
worden zu sein. Die Fehden mochten nun wohl irgendwie begründet 
gewesen sein; die Ritter verhalfen sich in dieser Art zu ihrem Recht. 
Aber manchen Edelleuten war es nur um den Raub zu thun; sie 
wegelagerten, beraubten die Reisenden, sperrten sie ein und zwangen 
sie sich loszukaufen  S0 scheint die Geschichte, die Ulrich von Lich- 
der 
1) DerhrItter und. hsin kameräere (Gäs. AbePt. III, 565) 12: Ez was ein ritter 
phlak, Als noch nuanik armer ritter phlit, Uf dem gröz gesinde lit, Der niht
	        
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